Frage an Brigitte Zypries von Jörg F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Ministerin Zypris,
in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes BW aus dem Jahr 2003 ( Aktenzeichen: 13 S 1167/02 ) zur Einbürgerungsgebühr hiess es, die Einbürgerung sei ein hohes Gut und folglich sei auch die Gebühr über 255 Eur gerechtfertigt, wenn auch der tatsächliche Verwaltungsaufwand nur etwa halb so hoch sei. Bleibt die Frage, ob auch die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages ( Gebühr: 191 Eur ) ein vergleichbar hohes Gut für die Betroffenen darstellt.
Meine eigentliche Frage zielt auf die StaGebV, § 5, der eine Gebührenermäßigung oder -befreiung aus "Gründen der Billigkeit" prinzipiell vorsieht: inwiefern ist daraus ein Anspruch auf Gewährung ableitbar ?
In einem konkreten Fall fordert das Regierungspräsidium Darmstadt ( Aktenzeichen II 21-1c 04-A-484/2008 ) von einer allein-erziehenden Mutter, die mittlerweile auf Hartz4-Leistungen angewiesen ist, für die Rücknahme des Antrages, der die Einbürgerung ihres 11-jährigen hier geborenen Sohnes
betrifft - ( der geschiedene Vater, der sein gemeinsames Sorgerecht wahrnimmt, wurde in 2004 bereits eingebürgert ) -
eine Gebühr über 127 Eur ( "in einem Betrag", nach gewährtem 2-monatigem Zahlungsaufschub ).
Ein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde abgewiesen mit der Begründung, dass für die Rücknahme eines Einbürgerungsantrages "grundsätzlich" keine Ermäßigung gewährt werde und ein Härtefall sei auch nicht zu erkennen. ( Der Einbürgerungsantrag wurde nach Ankündigung einer beabsichtigten Ablehnung unter Abwägung der Gebührenfrage zurückgezogen. )
Wenn schon in einem solchen Fall die Gründe der "Billigkeit" nicht greifen ( und wahrscheinlich regelmäßig nicht anerkannt werden ) - wann denn eigentlich überhaupt ?
Und sieht es nicht auch sehr danach aus, dass sich fehlende oder mangelhafte Beratung bei Stellung eines Einbürgerungsantrages, sich am Ende für die Behörde gar bezahlt macht ?
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Fitze
Sehr geehrter Herr Fitze,
ich möchte sich bitten, sich mit Ihrere Frage an das zuständige Bundesministerium des Innern (Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101D, 10559 Berlin) zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries