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Frage von Magnar H. •

Frage an Brigitte Zypries von Magnar H. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries!

Mich bewegt die Frage nach dem Sinn der Pauschalabgaben auf bestimmte Geräte zur Speicherung und Vervielfäligung von Informationen. Ich stehe den Forderungen diverser Verwertungsgesellschaften nach Pauschalabgaben skeptisch gegenüber (es geht hier also um die "Korb2-Verhandlungen").

Warum werden dem nichtgewerblichen Verbraucher im Gegenzug keine Rechte eingeräumt wie etwa einen effektiven Rechtsschutz vor Störerhaftung bei einmaligem, nichtgewerbsmäßigen Handeln unter Einsatz eines mit einer solchen Abgabe belasteten Produkts?

Mir sind Einwendungen zahlreicher Autoren bekannt, dass den Autoren aus den Pauschalabgaben keine adäquaten Mittel zufließen. Davon zu profitieren scheinen hier nur die Verwertungesellschaften. Auch bevorzugen die jetzigen Regelungen des Urheberrechts einseitig die großen kommerziellen Rechteverwerter aufgrund des zur Umsetzung bei den Rechteinhabern erforderlichen Verwaltungsaufwandes.

Der Verbraucher hingegen muss sich mit (meist zu seinen Lasten gehenden und oft genug nicht zutreffenden) pauschalen Annahmen über die auf den Dingen lastenden Urheberrechten zufrieden geben. Im Irrtumsfall kann er aber vorsatzunabhängig als Störer haftbar gemacht werden.

Gibt es Pläne, um der unzufriedenstellenden Rechtslage abzuhelfen:

- mehr Rechte der Autoren gegenüber den Rechteverwertern
- ein Urheberrechtsregister für Film, Ton, Wort und Bild
- Verbot des Wegschluss "editorialer Inhalte"
- Geräte zur Informationsspeicherung und -vervielfältigung mit einer einheitlichen Autorenschutzabgabe zu belasten
- effektiver Verbraucherschutz bei einmaligen, nichtgewerbsmäßigen Handeln
- Prüfung einer "Kulturflatrate"
- weniger Verwaltungsaufwand für die Rechteinhaber
- effektives Verbot von Trivialpatenten (z.B: Software!)
- Kollisionen des Urheberrechts mit den Grundrechten Einzelner minimieren

Mit Dank für Ihre Geduld und Kenntnisnahme verbleibe ich

Hochachtungsvoll

Magnar Hirschberger

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hirschberger,

grundsätzlich steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen, § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gäbe es die Privatkopie nicht, dürfte beispielsweise der Käufer einer Musik-CD diese nicht auf seinen MP3-Player kopieren. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Privatkopie zu erhalten. Zum Ausgleich dafür besteht der Anspruch auf die pauschale Vergütung für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien nach §§ 54, 54 a UrhG. Illegale Vervielfältigungen aber sind verboten und deshalb gerade keine Privatkopie. Daher hat die pauschale Vergütung auch nichts mit illegalen Vervielfältigungen zu tun. Die pauschale Vergütung ist kein Ausgleich für illegale Kopien. Es gibt daher keinen Zusammenhang zwischen der pauschalen Vergütung einerseits und Rechtsverletzungen sowie dem allgemeinen Grundsatz der Störerhaftung andererseits.

Ich halte es für unzutreffend, Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaften als Gegensatz oder als feindlich gesinnte Interessengruppen zu sehen. Die Verwertungsgesellschaften sind die Interessenvertreter der Urheber und derjenigen, an die Urheber ihre Nutzungsrechte übertragen haben. Die Verwertungsgesellschaften haben gerade den Zweck, die Rechte ihrer Mitglieder, also der Rechtsinhaber, wahrzunehmen. Die Rechtsinhaber entscheiden daher innerhalb der Verwertungsgesellschaften autonom über die Verteilung der Einnahmen. Dass in einem solchen Entscheidungsprozess nicht jeder Einzelne vollständig zufrieden gestellt werden kann, liegt in der Natur der Sache. Die Verteilung der Einnahmen bleibt aber Angelegenheit der Mitglieder. Der Gesetzgeber macht den Verwertungsgesellschaften nur wenige Vorgaben. Nach § 7 Satz 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) müssen die Verwertungsgesellschaften einen Verteilungsplan aufstellen, der ein willkürliches Vorgehen ausschließt. Nach § 7 Satz 2 UrhWG soll der Verteilungsplan dem Grundsatz entsprechen, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind. Weiterhin sollen nach § 8 UrhWG die Verwertungsgesellschaften Vorsorge und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte oder Ansprüche einrichten.

Zu Ihren weiteren Fragen kann ich Ihnen mitteilen, dass das Bundesministerium der Justiz mit einem umfangreichen Konsultationspapier allen Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, zum weiteren Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Urheberrechts Stellung zu nehmen. Die Frist zur Stellungnahme ist kürzlich (am 15. Juni 2009) abgelaufen. Die sehr zahlreichen und sehr fundierten Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries