Frage an Brigitte Zypries von René R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zypries,
ich bedauere, dass ich erst heute auf Ihre Antwort vom 13.02. eingehen kann, aber selbst meine Fragen an Sie werden als Vorwand zur Umgangsvereitelung verwendet, Sie sehen es ist nicht ganz so einfach Demokratie in Deutschland zu leben, wie Sie es uns Glauben machen wollen.
Zu Ihrer Antwort.
1. „Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen.“
Diesen Satz habe ich bestimmt schon 100 Mal zu lesen bekommen, vom Petitionsauschuss bis zu Frau Isle Falk, jedoch fehlt jeglicher Hinweis, auch bei Nachfrage, auf eine seriöse Studie und deren Quelle. Gibt es einen bestimmten Grund für deren Verheimlichung?
2. „Die Situation des nicht verheirateten Vaters und der Mutter ist nicht gleich. Die
Mutterschaft steht bereits fest, während die Vaterschaft noch offen sein kann.“
Dem muss ich Ihnen Recht geben, aber spätestens wenn der Unterhalt bezahlt werden muss, steht ja auch der biologische Vater fest und somit müsste auch dem Vater das Sorgerecht zustehen. Welchen Sinn ergibt eine Vaterschaftsanerkennung, abgesehen der Papiersammelwut deutscher Beamte, wenn es nichts an der Situation ändert?
3. „Da ich die Kritik ernst nehme, werde ich mittels eines Forschungsvorhabens prüfen lassen, ob eine Änderung des § 1626a BGB sinnvoll ist.“
Die Auswertung einer solchen Studie wurde, nach Aussagen von Herrn Dr. Schomburg, bereits im Februar 2007 durchgeführt?
4. Ich hatte Sie gefragt ( siehe 22.01.2009) inwiefern der Gesetzgeber das Kindeswohl immer nur in Verbindung mit dem Vater gebracht wird und nie mit der Mutter, darauf haben Sie mir leider in keinem Satz geantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
René Rölke
Sehr geehrtere Herr Rölke,
einen Nachweis finden Sie in einer Studie von Professor Vaskovicz, Universität Bamberg, aus dem Jahre 1997, nach der zwischen Mutter und Vater eines nichtehelichen Kindes im Zeitpunkt der Geburt in insgesamt 17 % der untersuchten Fälle keine Partnerschaft bestand (Vaskovicz u. a., Lebenslage nichtehelicher Kinder, 1997, S. 52). In den ersten sechs Monaten nach der Geburt wuchs der Anteil der Mütter, die zum Vater des Kindes keine Beziehung mehr hatten, auf 35 % in den neuen und auf die Hälfte in den alten Bundesländern an.
Angesichts der Notwendigkeit, für das Kind ab seiner Geburt eine klare und sichere Verantwortlichkeit zu schaffen, würde auch der Eintritt einer gemeinsamen Sorgetragung mit dem Vaterschaftsanerkenntnis es für den Gesetzgeber nicht entbehrlich machen, zunächst der Mutter die Alleinsorge für das nichteheliche Kind zuzuweisen. Da nur für ein Drittel der nichtehelichen Kinder bei deren Geburt die Vaterschaft anerkannt ist, sichert allein die derzeitige gesetzliche Regelung dem Kind zu diesem Zeitpunkt einen feststehenden Sorgerechtsträger zu (so auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 - Az.: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - Gründe zu C.I.1.d). Die Anerkennung der Vaterschaft hat dagegen viele weitere Rechtsfolgen, wie zum Beispiel eine mögliche gegenseitige Unterhaltspflicht und ein gegenseitiges Erbrecht. Sinnlos ist sie damit keinesfalls.
Die von Ihnen angesprochene Studie war eine im Herbst 2006 vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Umfrage bei Rechtsanwälten und Jugendämtern. Die Befragung hat ein vielschichtiges Bild ergeben und gezeigt, dass für eindeutige und belastbare Aussagen eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist. Das liegt einerseits an der geringen Beteiligungsquote bei den Rechtsanwälten (ca. 1,8 %). Andererseits haben die beratenden Jugendamtsmitarbeiter und Rechtsanwälte in der Regel nur mit den die Beratung suchenden Personen Kontakt, so dass die Umfrage auch deshalb kein objektives Bild abgeben konnte. Die wissenschaftliche Untersuchung habe ich mittlerweile in Auftrag gegeben.
Der Begriff des Kindeswohls wird im Gesetz entgegen Ihrer Vermutung nicht nur einseitig in Bezug auf die Väter gebraucht. Der Begriff findet sich an vielen Stellen und wird neutral gebraucht. Zum Beispiel kann nach § 1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls auch einer allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht entzogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries