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Frage von Michael G. •

Frage an Brigitte Zypries von Michael G. bezüglich Jugend

Sehr geehrte Frau Zypries,

vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage zum Thema Gleichstellung unehelicher/ehelicher Kinder aus dem Artikel 6 Abs. 5 des Grundgesetztes.

Leider haben Sie in Ihren Ausführungen meine Frage nicht beantwortet?!

Die derzeitige, ausgeführte Rechtslage (§1626a BGB etc.) ist mir bekannt. Auch die Rechtsprechung des 12 Senats des Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (wo diese Frage ebenso wenig beantwortet wurde) ist mir bekannt.

Das Grundgesetzt, so wie ich es verstehe, schreibt ganz klar und ohne Ausnahmen vor, das die Gesetzeslage so gestaltet werden muss, dass uneheliche Kinder den ehelichen gleich gestellt werden! Aussnahmen, die (hier die Frau) einen Teil der Bevölkerung bevorzugen, verbieten sich doch schon Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (ebenso im Grundgesetz verankert).

Die wissenschaftliche Auswertung, obwohl wohl durchgeführt, ist bis heute nicht veröffentlicht worden?!

Auch im Hinblick auf das EU-Ausland gibt es diesbezüglich mittlerweile eine eindeutige Rechtslage, die weit von der Deutschen entfernt ist.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Gaese,

wenn Sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html ) gründlich lesen, werden Sie feststellen, dass das Gericht sich in Rn 85 ff auch mit der Vereinbarkeit von § 1626a BGB mit Artikel 6 Absatz 5 GG befasst und sie weitestgehend für gegeben hält.

Die in der Entscheidung geforderte Altfallregelung ist mittlerweile in Kraft. Sie lautet im Wesentlichen wie folgt (Artikel 224 § 2 Absatz 3 EGBGB): "Haben nicht miteinander verheiratete Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben."

Die wissenschaftliche Studie zum gemeinsamen Sorgerecht wurde gerade erst in Auftrag gegeben. Mit Ihrem Abschluss ist Ende 2010 zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries