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Frage von Fabian S. •

Frage an Brigitte Zypries von Fabian S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Sie haben kürzlich in einem Interview behauptet, das System der Prozesskostenhilfe funktioniere gut.

Hierzu meine Erfahrungen:

Als Rechtsanwalt erlebe ich täglich, wie aus dem Bewilligungsverfahren für die Prozesskostenhilfe

1.
Ein bis zu zwei Jahre dauerndes Vorverfahren gemacht wird

2.
offensichtlich bestehende Ansprüche (bewusst) rechtswidrig "abgeschmiert" werden. Die Folge ist dann ein Umweg über die Oberlandesgerichte (was dann insgesamt in etwa drei Jahre dauert).

3.
Die Auszahlung der bewilligten Ansprüche (etwa 60 Prozent der Normalvergütung) dauert dann in der Regel noch einmal zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.

Sie können sich vielleicht vorstellen, wie "beliebt" die Prozesskostenhilfe bei Anwälten daher inzwischen ist.

Ich würde es daher sehr begrüssen, eine Entscheidungsfrist (etwa drei bis maximal sechs Monate) in das Gesetz einzufügen, nach deren ergebnislosem Ablauf die PkH als gewährt gilt (ähnlich wie im Verwaltungsrecht).

Eine ähnliche Frist würde sich auch für das Auszahlungsverfahren dringend anbieten!

Gibt es Pläne, an dem bisherigen (hoffnungslos ineffizienten) Verfahren etwas zu ändern? Oder ist dieser Zustand bereits Strategie?

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sallmann
Rechtsanwalt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Sallmann,

Ihren Unmut über eine lange Dauer von Bewilligungsverfahren für Prozesskostenhilfe kann ich verstehen. Die Justiz in Deutschland arbeitet jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle zügig. Verfahrensstatistiken belegen, dass sich die Dauer der gerichtlichen Verfahren im Rahmen dessen bewegt, was als schnelle Erledigung bezeichnet werden kann. So werden erstinstanzliche Verfahren vor den Amtsgerichten nach durchschnittlich 4,5 Monaten, vor den Landgerichten nach durchschnittlich 7,9 Monaten abgeschlossen. Gleichwohl lassen sich angesichts der beschränkten Haushaltsmittel, die für die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte zur Verfügung stehen, in Einzelfällen längere Verfahrensdauern, auch im Bewilligungsverfahren für Prozesskostenhilfe, nicht immer vermeiden.

Generell sind die Gerichte gehalten, das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zügig durchzuführen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie auf die Mitwirkung des Antragstellers bei der Beibringung von Nachweisen über Einkommen und Vermögen angewiesen sind. Je nach Komplexität der hier zu prüfenden Voraussetzungen benötigen die Gerichte daher einen ausreichenden zeitlichen Spielraum.

Aus diesem Grund ist es auch nicht geboten, eine feste Frist mit Bewilligungsfiktion vorzusehen, innerhalb derer über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden wäre. Entscheidungsfristen sind der Zivilprozessordnung ohnehin fremd. Sie bieten keine ausreichende Flexibilität, um auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Gerade im Prozesskostenhilfeverfahren würde eine solche fristgebundene Bewilligungsfiktion aufgrund der umfangreichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers geradezu zu Missbrauch einladen. Antragsteller könnten die Bearbeitung hinauszögern, um dann nach Ablauf der Frist ohne weitere Prüfung Prozesskostenhilfe zu erhalten. Eine automatische Bewilligung ohne Prüfung der Erfolgsaussichten wäre außerdem für den Prozessgegner nachteilig. Dieser sieht sich unter Umständen einem Zivilverfahren ausgesetzt, das keine Aussichten auf Erfolg hat, aber von einem Kläger betrieben wurde, der ein deutlich geringeres Prozessrisiko hat und gegen den ein Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar ist. .

Ihre Verärgerung über eine schleppende Auszahlung der Anwaltsgebühren durch die Staatskasse verstehe ich ebenfalls. Dieser Vorgang fällt jedoch in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesjustizverwaltungen.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries