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Frage von Jörg-Olaf S. •

Frage an Brigitte Zypries von Jörg-Olaf S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

zur Frage, ob und welchen Umständen Internetnutzer, die auf den "Stopp-Server" geraten mit Strafverfolgung rechnen müssen, schreiben Sie u.a.:

"Anschließend können durch ein Auskunftsersuchen [...] der Name und die Adresse des Inhabers des Telekommunikationsanschlusses bestimmt werden, von dem aus auf den Stopp-Server zugegriffen wurde.

Es ist daher grundsätzlich nicht zu befürchten, dass Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung [...] Daten derer erheben, die es wiederholt unternehmen, sich kinderpornographisches Material zu verschaffen."

Wie sie sicher wissen, werden den meisten privaten Internetnutzer dynamische IP-Adressen zugeteilt. D.h. die IP-Adressen wechseln regelmäßig bei jeder Einwahl. Um wiederholte Zugriffe oder Zugriffsmuster nachzuweisen, müsste also bei jedem Zugriff ein Auskunftsersuchen erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auskunftsersuchen müssten in einer entsprechenden (und mächtigen) Verdächtigendatenbank gespeichert werden. Aus diesen Überlegungen ergeben sich drei Fragen:

1) Ist eine solche Datenbank geplant?
2) Wenn ja: auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage?
3) Welcher Aufwand wird nötig, um bis zu 450.000 Auskunftsersuchen [1] auf Seiten der Jusitz und bei den Providern zu bearbeiten?

Ich sehe aber noch ein weiteres Problem. Durch Internettechniken wie "Link-" bzw. "DNS-Prefetching" rufen aktuelle Browser im Hintergrund Links auch ohne Interaktion des Nutzers auf (und in der Regel auch ohne sein Wissen). Auf entsprechend manipulierten Webseiten Fallen zu stellen (vgl. "Rick-Rolling") wäre, nicht zuletzt in Verbindung mit den zunehmend beliebter werdenden Linkverkürzungsdiensten (auch hier werden unbekannte Adressen z.T. automatisiert aufgerufen!), trivial. Wie wollen Sie verhindern, dass regelmäßig Unschuldige in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten?

[1] Laut Bundeswirtschaftsminister zu Guttenberg könnten in Deutschland bis 450.000 Zugriffe pro Jahr verhindert werden, s. FAZ vom 22.04., Nr. 93, S. 2

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schäfers,

die Strafverfolgunsgbehörden dürfen schon nach der geltenden Gesetzeslage personenbezogene Daten in Dateien speichern und - auch für Abgleiche - verwenden, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Das steht in den §§ 483 und 98c der Strafprozessordnung. Wenn entsprechend viele strafbare Zugriffsversuche auf Seiten mit kinderpornographischen Material erfolgen sollten und den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gelangen, dann wird die Aufklärung dieser Straftaten sicherlich Aufwand bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und auch bei den auskunftspflichtigen Telekommunikationsunternehmen verursachen. Die Unternehmen erhalten dafür nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung. Und die Strafverfolgungsbehörden tun in diesen Fällen das, was ihre Aufgabe ist .
Das von Ihnen skizzierte Problem, durch technische Manipulation in eine Falle gelockt und zu Unrecht verdächtigt zu werden, ist nicht eines des neuen Gesetzes, sondern eines, dass das Internet mit sich bringt. Zu dieser Problematik habe ich mich bereits gegenüber Herrn Schlüter auf dessen Frage vom 22. April 2009 geäußert.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries