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Frage von Giuseppe A. •

Frage an Brigitte Zypries von Giuseppe A. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

In einem Artikel von Haus und Grund wird eine Situation beschrieben die auch mir momentan widerfährt.
Was gedenken Sie zu tun um diesen Misstand bzw. Missbrauch zu unterbinden und endlich auch Vermieter zu schützen.

Ich zitiere

BGH: Trotz Missbrauch keine Räumungsvollstreckung

Haus & Grund fordert Gesetzesänderung

Eine Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, der weder im Vollstreckungstitel noch in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az. I ZB 39/08).

Nach Auffassung von Haus & Grund Deutschland wird mit der Entscheidung des BGH dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Ein räumungsunwilliger Schuldner könne nach der Rechtsprechung des BGH die Räumung durch Präsentation immer neuer angeblicher Untermieter nach Belieben verzögern. Haus & Grund Deutschland appelliert daher an die Bundesregierung, die Zivilprozessordnung zu ändern: Zukünftig müsse es möglich sein, dass auch Dritte die Wohnung räumen müssen, die vom Schuldner ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Giuseppe Anzolon

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Anzolon,

die differenzierte Rechtsprechung zu der Frage, gegen wen der Vermieter einen Räumungstitel zu erstreiten hat, wenn mehrere Personen in der Wohnung leben, spiegelt die unterschiedlichen Interessen wider, die bei der Beendigung eines Mietverhältnisses und der Räumung von Wohnraum in Ausgleich zu bringen sind.

Es ist sicherzustellen, dass die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der sich einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht, in einem der Vollstreckung vorausgehenden gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist gerade bei der zwangsweisen Räumung von Wohnraum mit Blick auf Artikel 13 des Grundgesetzes bedenklich, da jede Räumungsvollstreckung auch das Grundrecht des Mitbesitzers auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt. Es ist zu bedenken: Mitbesitzer ist nach der Rechtsprechung nicht nur der Untermieter , sondern auch der Ehegatte oder Lebenspartner des Hauptmieters.

In der Vollstreckung muss dann - auch im Interesse eines für den Vermieter effektiven Vollstreckungsverfahrens - dafür gesorgt werden, dass der Gerichtsvollzieher nicht mit der Prüfung von Umständen betraut wird, die er selbst vor Ort nicht einfach und hinreichend verlässlich beurteilen kann. Es ist für den Gerichtsvollzieher nicht ohne Weiteres feststellbar, ob ein Untermietverhältnis wirksam ist. Deshalb muß dies in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Der Vermieter muss also vor Erhebung der Räumungsklage zunächst feststellen , ob noch weitere Personen in der Wohnung leben und welche Besitzverhältnisse an der Wohnung bestehen. Geschieht dies, dann denke ich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Lösungen in der Praxis handhabbar. Dem Bundesministerium der Justiz sind bislang keine Beschwerden von Vermietern bekannt, die vermehrte Schwierigkeiten in der Räumungsvollstreckung zum Gegenstand hätten. Ich nehme aber die von „Haus & Grund Deutschland“ in dieser Hinsicht erhobenen Bedenken ernst und werde die tatsächliche Entwicklung im Auge behalten.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries