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Brigitte Zypries
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Frage von Carl F. •

Frage an Brigitte Zypries von Carl F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Zypries,

müssen die Sitzungen der Aufsichtsgremien von Gesellschaften, welche im Voll-Besitz einer Gemeinde sind (etwa Stadtwerke, Sparkassen), einen Öffentlichen Teil enthalten?
Sofern das der Fall ist: seit wann etwa existiert die entsprechende Auflage (Gesetz??)?
Müssen die Sitzungen der Aufsichtsgremien von Gesellschaften, welche im Teil-Besitz einer Gemeinde sind (etwa Stadtwerke, Sparkassen), einen Öffentlichen Teil enthalten?
Sofern das der Fall ist: seit wann etwa existiert die entsprechende Auflage (Gesetz??)?

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

Carl Finger

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Finger,

bitte haben Sie Verständnis, dass ich meine Antwort auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und damit auf Gesellschaften in privater Rechtsform beschränke. Sparkassen sind in aller Regel Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihre rechtlichen Grundlagen im jeweiligen Landesrecht haben. Dafür sind die jeweiligen Bundesländer zuständig.

Kommunale Gesellschaften in privater Rechtsform sind in aller Regel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Eine öffentliche Sitzung des Aufsichtsrats von GmbHs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine GmbH, die weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, muss zudem schon nicht zwingend einen Aufsichtsrat haben.

Eine öffentliche Sitzung des Aufsichtsrats ist aber auch nicht notwendig, um dem Grundsatz der Transparenz kommunalen Handelns Rechnung zu tragen. Denn die Bürgerinnen und Bürger können von den Kommunen Auskunft verlagen; die Kommune muss ggf. im Gemeinderat Auskunft erteilen. Wie weit der Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger reicht, ist eine Frage des jeweiligen Kommunalrechts, die sich nicht allgemein beantworten lässt.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries