Frage an Brigitte Zypries von Hans-Joachim R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
mit grossem Interesse lese ich seit einigen Tagen die Antworten Ihrer Abgeordnetenkollegen zu dem Thema Internetsperren gegen Kinderpornografie.
Nun bin ich auf eine besorgniserregende Antwort der Abgeordneten Dorothee Bär (CSU) gestoßen :
ZITAT
Niemand wird mit strafrechtlichen Maßnahmen zu rechnen haben, der ein einziges Mal versehentlich auf einer Stopp-Seite landet. Die Behörden werden nur aktiv, wenn sich diese verhinderten Besuche häufen und so von einem "Versehen" nicht mehr ausgegangen werden kann.
ZITATENDE
Diese Aussage setzt voraus, das beim Diensteanbieter nicht nur die Internetprotokoll-Adresse des Besuchers und der Zeitpunkt des Besuches der Stoppschild-Seite gespeichert wird, sondern diese Daten zusätzlich mit den personenbezogenen Daten (Name, Adresse usw) des Besuchers versehen und zur eventuellen späteren Verwendung gespeichert werden. Nur auf diese Weise wäre es möglich, mehrfache Besuche einer einzelnen Person festzustellen.
Das Verknüpfen und die Herausgabe einer Internetprotokoll-Adresse mit den zugehörigen Personendaten ist meines Wissens bisher nur in Einzelfällen auf richterlichen Beschluss möglich.
Meine Frage an Sie als Justizministerin lautet nun :
Stimmt es, das die Besuche der Stoppschildseiten mit den personenbezogenden Daten verknüpft werden sollen und, wenn ja, eine Herausgabe an die Strafverfolgungsbehörden ohne richterlichen Beschluss möglich ist ?
Mit freundlichen Grüssen
Hans-Joachim Roy
Sehr geehrter Herr Roy,
der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen ändert an den - schon bislang bestehenden - strafprozessualen Befugnissen nichts. Er stellt lediglich klar, dass die bei der Umsetzung der Sperren anfallenden Daten auch zu Strafverfolgungszwecken genutzt werden dürfen.
Ob von einem bestimmten Telekommunikationsanschluss wiederholt versucht wurde, auf kinderpornographische Angebote zuzugreifen, soll daher wie bisher nicht durch das Telekommunikations-Unternehmen, sondern durch Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden.
Dazu können z.B. die Internetprotokoll-Adressen und die Zeitpunkte der Zugriffe auf den "Stopp-Server" durch die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g Strafprozeßordnung/StPO) erhoben werden. Diese Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden (§ 100g Abs. 2 iVm § 100b Abs. 1 StPO).
Anschließend können durch ein Auskunftsersuchen nach §§ 161, 163 StPO iVm § 113 Telekommunikationsgesetz anhand der Internetprotokoll-Adresse und des Zeitpunkts des Zugriffs der Name und die Adresse des Inhabers des Telekommunikationsanschlusses bestimmt werden, von dem aus auf den Stopp-Server zugegriffen wurde.
Es ist daher grundsätzlich nicht zu befürchten, dass Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung die personenbezogenen Daten derer erheben, die es wiederholt unternehmen, sich kinderpornographisches Material zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen,
Brigitte Zypries