
(...) Zweitens: Damit Patienten eine reale Chance haben, Schadenersatz für schwer wiegende Gesundheitsschäden zu erlangen, die durch Arzneimittel verursacht wurden, muss das Arzneimittelgesetz umformuliert werden. Nach derzeitiger Rechtslage können Schadenersatzklagen nach § 84 allein deshalb abgewiesen werden, weil das fragliche Arzneimittel zwar dafür bekannt ist, entsprechende Gesundheitsschädigungen hervorrufen zu können, daneben aber noch mindestens ein anderer Umstand vorliegt, der ebenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden hätte sein können. (...)