Frage an Birgitt Bender von Theo P. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bender,
in Ihrer Antwort vom 07.05.2013 an Herrn Zöchling schreiben Sie:
" Das Gesetz verweist auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002, nach der Tabakerzeugnisse ausdrücklich nicht zu den Lebensmitteln gehören".
Jetzt bin ich doch ein bischen verdutzt. Seit wann gehört das Liquid einer e-Zigarette zu den Tabakerzeugnissen? Vielleicht können Sie mir dies näher erläutern? Denn sowie ich informiert bin, enthält dieses Liquid Propylenglycol, Glycerin, Aromastoffe und eventuell Nikotin. Sollte der Begriff Tabakerzeugnisse sich auf das Nikotin beziehen, dann müsste eine Kartoffel als Beispiel ja auch dazu gehören, denn diese enthält ja ebenfalls Nikotin und setzt es sogar in die Umgebungsluft frei, wenn sie gekocht wird.
Mit etwas verwirrtem Gruss bezüglich dieser Umschreibung in Erwartung einer Antwort.
Theo Pimpertz
Sehr geehrter Herr Pimpertz,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie schon aus anderen Antworten zitieren, dann bitte vollständig und nicht aus dem Zusammenhang gerissen. Die korrekte Wiedergabe meiner Aussage lautet: "Ob die in den elektronischen Zigaretten enthaltenen nikotinhaltigen Liquide dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterfallen könnten, ist umstritten. Das Gesetz verweist auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002, nach der Tabakerzeugnisse ausdrücklich nicht zu den Lebensmitteln gehören."
Das bedeutet, dass bislang ungeklärt ist, ob Liquide als Lebensmittel nach dem o.g. Gesetz einzustufen sind. Ihre persönliche Rechtsauffassung ist hierbei nicht maßgeblich, denn die Rechtssetzung erfolgt durch den Bundesgesetzgeber oder im Einzelfall durch Gerichte. Einige höhere Verwaltungsgerichte (OVG Magdeburg, OVG Münster) haben bislang nur vertreten, dass Liquide auch dann keine Arzneimittel sind, wenn sie Nikotin enthalten. Ob solche Liquide jedoch Tabakerzeugnisse sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Zwar spricht der Wortlaut der bisherigen EU-Richtlinie zur Regulierung von Tabakerzeugnissen nicht für diese Auslegung, Restzweifel bestünden aber - so etwa das VG Potsdam - aufgrund der in § 3 Absatz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes enthaltenen Begriffsbestimmung, wonach Tabakerzeugnisse unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse sind, die zum Rauchen, anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.
Bislang fehlt eine klare gesetzliche oder gerichtliche Festlegung, welchem Rechtsrahmen die Liquide zuzuordnen sind. Sowohl das o.g. Lebensmittelgesetz als auch das Vorläufige Tabakgesetz bieten hier zur Regulierung geeignete Ansatzpunkte, wobei aber dem bestehenden Lebensmittelgesetz Regelungen zum Jugendschutz (Abgabe ab 18) fehlen. Eine Unterstellung unter das Arzneimittelgesetz lehnen wir allerdings aus den bekannten Gründen ab.
Eine Gleichsetzung von Kartoffeln mit nikotinhaltigen Liquiden verbietet sich im Übrigen, weil die in der Kartoffel enthaltenen geringfügigen Nikotinspuren nicht aus Rohtabak hergestellt werden, sondern eine spezifische Eigenschaft von Nachtschattengewächsen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender