Frage an Birgitt Bender von Werner Z. bezüglich Gesundheit
Sg. Fr. Bender!
Zu ihrer antwort an. h. s. bezüglich des antrag zur e-zigarette bzw. dem artikel in der apothekerzeitung ( http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de )
Habe ich zwei zusatzfragen:
Warum wird die e-zigarette der tabakrichtlinie untergeordnet?
Sie ist weder ein tabakprodukt, noch muss sie zwingend nikotin enthalten. Glauben sie nicht auch, dass bestehende richtlinien des lebensmittelrechts und verordnungen für die sicherheit von elektrogeträten ausreichenden verbraucherschutz bieten?
Warum wird die e-zigarette mit der forderung kosten für entwöhnungprodukte zu erstatten in einem antrag abgehandelt, wo sie doch explizit keinen anspruch auf entwöhnung stellt.
Könnte dadurch nicht der falsche eindruck entstehen, dass die e-zigarette doch etwas mit den von ihnen angesprochenen produkten zu tun hat?
mfg
Werner Zöchling
Sehr geehrter Herr Zöchling,
eine Regelung im Sinne des Verbraucherschutzes ist notwendig. Unser grüner Antrag knüpft an den Entwurf der EU-Tabakprodukterichtlinie an, dessen Regelungsvorschläge zur e-Zigarette aus unserer Sicht Probleme aufwerfen. Ob die in den elektronischen Zigaretten enthaltenen nikotinhaltigen Liquide dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz unterfallen könnten, ist umstritten. Das Gesetz verweist auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002, nach der Tabakerzeugnisse ausdrücklich nicht zu den Lebensmitteln gehören.
Hinzu kommt, dass das o.g. Gesetz selbst derzeit keine Handhabe bietet, um beispielsweise die Werbung zu beschränken oder den Jugendschutz (Abgabe erst ab 18) sicherzustellen. Eine Unterstellung unter das Tabakgesetz böte die Möglichkeit, die dafür bereits vorhandenen Regulierungsinstrumente zu nutzen. Letztlich ist die Frage, in welchem Rechtsrahmen E-Zigaretten reguliert werden, eine Entscheidung auf europäischer Ebene.
Der Titel unseres Antrag lautet: “Tabakprävention und Schadensminderung stärken“, dazu gehören u.a. Aspekte der Information, des Verbraucherschutzes, der Schadensminderung, des Zugangs genauso wie Hilfen bei der Beendigung der Abhängigkeit von Tabak bzw. Nikotin. Auf dieser Grundlage schlagen wir unterschiedliche Maßnahmen vor.
Die in dem Antrag enthaltene Förderung der Nikotinentwöhnung richtet sich an diejenigen, die das Rauchen ganz beenden wollen und auch auf kein anderes alternatives Produkt umsteigen wollen. Die E-Zigarette halten wir hingegen für ein denkbares Instrument zur Schadensminderung für diejenigen, die von der Zigarette auf ein gesundheitlich weniger riskantes Produkt wechseln wollen. Eine allgemeine Unterstellung der E-Zigaretten unter das Arzneimittelrecht halten wir, wie in dem Antrag geschildert, nicht für zielführend. Insofern ist ein Antrag, in dem sowohl Forderungen zu e-Zigaretten als auch zu Medikamenten zur Nikotinentwöhnung enthalten sind, nur konsequent.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender