Frage an Birgitt Bender von Werner L. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bender,
ich bekomme eben die Mitteilung meiner Krankenversicherung, daß der Versicherungsschutz für Auslandsaufenthalte bis zu 6 Wochen bei der gesetzlichen Krankenversicherung vom BVA untersagt wurde. Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschehen ist und wie der Ausschuss für Gesundheit dazu steht.
Mit freundlichen Grüßen
W. Lorenz
Sehr geehrter Herr Lorenz,
um die Entscheidung des Bundesversicherungsamtes sachlich einschätzen zu können, müsste ich den Bescheid des Bundesversicherungsamtes zunächst sehen, so kann ich über die Gründe nur spekulieren.
Informationen zum Sachverhalt aus Medienberichten legen den Verdacht nahe, dass der hier im Rahmen der Gruppenverträge angebotene Auslandsreisekrankenschutz einiger Betriebskrankenkassen weit über das vom Gesetz gedeckte Leistungsniveau für Auslandsaufenthalte hinausgeht, z.B. in Bezug auf den Kreis der einbezogenen ausländischen Staaten. Bei den Gruppenverträgen scheint es sich um einen weltweiten Versicherungsschutz zu handeln, innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dieser jedoch auf die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und einiger weiterer (mit Auslandskrankenschein) beschränkt. Über die GKV sind zudem grundsätzlich nur die Leistungen abgedeckt, die im akuten Behandlungsfall (nach Unfall, akuter Erkrankung) medizinisch notwendig sind. Auch ein erforderlicher Rücktransport darf nicht bezahlt werden. Erstattet werden zudem nur die Behandlungskosten bei zugelassenen Leistungserbringern, nicht aber bei solchen aus dem privaten Sektor. Ferner müssen die Versicherten einen Verwaltungskostenabschlag leisten.
Aus meiner Sicht problematisch ist es daher, wenn mit Sozialversicherungsbeiträgen (aller Versicherten einer Kasse) ein solcher Gruppenvertrag finanziert wird. Anders liegt der Fall, wenn eine Kasse einen zusätzlichen Auslandsreisekrankenschutz als freiwillige, private Zusatzversicherung anbietet (über eine Kooperation mit einem privaten Versicherungsunternehmen). Dafür zahlen dann nur diejenigen Versicherten, die diesen Zusatzschutz möchten. Solche Kooperationsangebote gibt es seit längerem und sie werden von der Aufsicht auch nicht beanstandet.
Soweit ich informiert bin, gehen die betroffenen Kassen davon aus, dass ihre Angebote durchaus vom Gesetz gedeckt sind. Sie haben daher angekündigt, die Sozialgerichte anzurufen, um den Sachverhalt juristisch prüfen zu lassen. Dies bliebe in jedem Fall abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender