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Birgitt Bender
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Frage von Norbert S. •

Frage an Birgitt Bender von Norbert S. bezüglich Gesundheit

Erst mal vielen Dank für Ihre sachliche Antwort. Besonders die Tatsache, dass Sie nicht auf vorformulierte Textbausteine zurückgreifen, hält meine wachsende Politikerverdrossenheit in Schach.
Für ein Stimmungsbild der Konsumenten, auch wenn es sicher nicht repräsentativ ist, können Sie ja mal die Kommentare zu den Artikeln lesen, auf die ich in http://www.dampfertreff.de/t45063f633-Positives-Feedback-bitte.html verweise. Oder direkt in den einschlägigen Foren stöbern.
Mit dem letzten Absatz rennen Sie bei Konsumenten und Herstellern offene Türen ein. Viele sind bereits dem Wunsch der Kunden nachgekommen und weisen die Inhaltsstoffe detailliert aus. Kindersichere Verschlüsse und Verkauf erst ab 18 sind ebenfalls inzwischen normale Praxis.
Lediglich für die von anderen propagierte Apothekenpflicht für nikotinhaltige Liquids und gar die Geräte hat kein Dampfer Verständnis. Darum noch zwei Fragen:

3. Gefährlichkeit von Propylenglykol (PG)

In einigen wenigen Fällen kann es milde allergische Reaktionen hervorrufen. Doch das gilt auch für Nüsse, Schalentiere etc..
Seit Jahrzehnten wird PG in Nebelmaschinen in Diskotheken und bei Konzerten verwendet, und das in erheblich größeren Mengen als in einer E-Zigarette. Dem wird entgegengehalten, dass dieser Kunstnebel nicht so tief inhaliert werde. Das betrifft aber höchstens den Dampfer selbst und nicht Dritte. Und selbst das erscheint mir fraglich, da der Diskonebel in erheblich größerer Konzentration permanent in der Atemluft ist, während der Dampfer nur jeweils wenige Züge inhaliert und zwischendurch relativ unbelastete Raumluft atmet.
Es gibt auch Liquide, die ohne PG auskommen. Was ist mit diesen?

4. Einstufung als Arzneimittel

Aus den Beck´schen Kommentaren ( http://www.themenportal.de/wirtschaft/rechtsexperten-bringen-licht-in-die-debatte-um-die-ezigarette-87587 ) geht offenbar hervor, dass die Einstufung von E-Zigaretten und Liquids als Arzneimittel rechtlich nicht zulässig ist, sofern sie nicht ausdrücklich als Produkt zur Nikotinentwöhnung präsentiert werden. Wie relevant ist das?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schmitt,

Es ist nicht meine Aufgabe als Bundestagsabgeordnete, im Einzelfall Einschätzungen zu einzelnen Zusatzstoffen und deren Gefährlichkeit abzugeben. Aufgabe der Politik ist es, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, damit eine solche Bewertung fachlich kompetent vorgenommen werden kann.
Die Frage ob e-Zigaretten grundsätzlich unter das Arzneimittelrecht fallen – gleich ob es sich um ein Präsentations- oder ein Funktionsarzneimittel handelt - oder nicht ist im Moment rechtlich umstritten und es gibt erste Gerichtsentscheide dazu. Der von Ihnen zitierte Pressetext ist insofern missverständlich, als dort eine Einschätzung zu Präsentationsarzneimitteln auch auf Funktionsarzneimittel übertragen wird. Der vollständige Kommentar von Kügel/ Müller/ Hofmann zum Arzneimittelgesetz verdeutlicht, dass für die Einstufung der elektronischen Zigarette als Arzneimittel eine Reihe unterschiedlicher Bedingungen gegeben sein muss.

Für die Auslegung des geltenden Rechts sind im Streitfall die Gerichte zuständig. Hinzu kommt, dass es hierzu vermutlich keine allgemeine - alle e-Zigaretten betreffende - sondern nur jeweils auf das konkrete Produkt bezogene Entscheidungen oder Urteile geben kann.
Anders sieht es hingegen bei der Frage aus, ob und wie neue gesetzliche Regelungen geschaffen werden sollen – das wird gegebenenfalls politisch zu entscheiden sein.

Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender