Frage an Birgitt Bender von Lutz H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Bender,
in Ihrem Beitrag "Elektronische Gesundheitskarte" auf den Seiten Ihrer Fraktion schreiben Sie:
"Es darf darüber aber nicht vergessen werden, dass es gegen die bestehende Versicherungskarte massive datenschutzrechtliche Bedenken gibt"
Quelle: http://www.gruene-bundestag.de/cms/bundestagsreden/dok/394/394563.html
Im Text Ihres Beitrags kann ich leider keine Belege dafür entdecken, dass gegen die bisher verwendete Versichertenkarte datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Alle von Ihnen aufgeführten Punkte scheinen mir nicht im Zusammenhang mit der Versichertenkarte zu stehen und auch nicht durch die Einführung der "Elektronischen Gesundheitskarte" gelöst zu werden.
Welche der von Ihnen angeführten datenschutzrechtlichen Probleme werden nach der Einführung der "Elektronischen Gesundheitskarte" wie beseitigt?
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Horn
Sehr geehrter Herr Horn,
ich habe mich bei der Feststellung, dass es bei der bestehenden Krankenversicherungskarte deutliche datenschutzrechtliche Kritik gibt, auf den aktuellen 23. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestützt. Sie finden diesen Bericht unter: http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/23_TB_09_10.pdf?__blob=publicationFile
Dort ist auf der Seite 40 zu lesen: „Unzufrieden bin ich damit, dass das von mir seit Jahren kritisierte Problem der nicht geschützten Versichertendaten auf der jetzigen Krankenversichertenkarte weiterhin ungelöst bleibt (vgl. 22. TB Nr. 6.1). Hier habe ich der Zusage des BMG nach Abhilfe Glauben geschenkt, musste aber feststellen, dass die Umsetzung durch den bis heute nicht flächendeckend vorgenommenen Basis-Rollout nicht eingehalten worden ist (vgl. auch Nr. 15.6). Lange kann und darf dieser Zustand nicht mehr andauern, sonst werde ich dieses Verfahren beanstanden.“
Im 22. Tätigkeitsbericht, auf den verwiesen wird, heißt es auf Seite 80: „Auf der derzeitigen Krankenversichertenkarte sind die in § 291 Absatz 2 SGB V abschließend beschriebenen Daten enthalten, darunter auch der Versichertenstatus, für Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 4 SGB V (Teilnehmer an Disease-Management-Programmen wie z. B. Diabetiker) in einer verschlüsselten Form. Aus technischen Gründen ist es bisher nur möglich, dieses Merkmal in codierter Form zu speichern. Dieser Code ist allerdings frei zugänglich, so dass die Kenntnisnahme des Vorliegens einer chronischen Krankheit des betroffenen Versicherten durch unbefugte Dritte ohne Weiteres möglich ist.“
Der Bundesdatenschutzbeauftragte, der (bzw. seine MitarbeiterInnen) in die Umsetzung der elektronischen Gesundheitskarte eng eingebunden ist, sieht in der Verschlüsselung, die die elektronische Gesundheitskarte bietet, die Lösung. Damit wird verhindert, dass Versichertenstammdaten sehr einfach vom Magnetstreifen der Krankenversicherungskarte gelesen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender