Frage an Birgitt Bender von Gerald H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Fr. Bender,
seit der von Ihrer Partei mit zu verantwortenden Gesundheitsreform von 2004 werden Fahrten etwa zu Ärzten nur mehr in wenigen, speziellen Ausnahmefällen von der Krankenkasse nach § 60 SGB V wenigstens teilweise übernommen. Die restlichen Fahrten müssen vollständig selbst gezahlt werden. Das trifft auch für viele Fahrten zu zwingend medizinisch notwendigen Terminen zu.
Dadurch entstehen für chronisch kranke Versicherte im ländlichen Raum, die auf regelmäßige Facharztbesuche angewiesen sind, aber aus gesundheitlichen Gründen hierzu regelmäßig weder Bus noch Bahn benutzen können, sondern auf die Benutzung eines Taxis angewiesen sind, teilweise erhebliche Belastungen bis in den dreistelligen Euro-Bereich.
Dies trifft auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe zu. Das BMAS bestätigt auf Anfrage ausdrücklich, dass keine Leistungen dieser Sozialsystem möglich sind, da dies eine ungerechtfertigt bessere Versorgung wäre, als sie andere Versicherte erhalten.
Meine Frage lautet daher:
Was sollen Personen machen, die aus ihrem Regelsatz nicht dauerhaft solche Belastungen tragen können?
Mit freundlichen Grüßen,
Gerald Huber
Sehr geehrter Herr Huber,
bis zur Gesundheitsreform 2004 galt, dass die Krankenkassen Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen - z.B Taxifahrten - in Härtefällen übernehmen konnten. Diese sehr offene Regelung führte dazu, dass die Fahrtkosten auch in vielen Fällen übernommen wurden, in denen es keine guten medizinischen oder sozialen Gründe dafür gab. Im Rahmen der Gesundheitsreform wurde deshalb beschlossen, dass Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden, wie im § 60 SGB V verankert. Diese Fahrten müssen vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden.
Um diese Regelung handhabbar zu machen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Neufassung der Krankentransport-Richtlinien vorgelegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das Gremium innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, das für die Ausgestaltung des Leistungskataloges der Krankenversicherung zuständig ist. Ihm gehören neben Vertretern der gesetzlichen Kassen und der Ärzteschaft auch Patientenvertreter an. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Krankentransport-Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage, an die sich die einzelnen Krankenkassen halten müssen, wenn sie über die Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Fahrtkostenübernahme entscheiden.
In der Richtlinie werden auch die Ausnahmetatbestände aufgeführt, bei denen die Krankenkassen die Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen. Aufgeführt werden PatientInnen, die wegen einer lebensgefährdenden Krankheit über einen längeren Zeitraum häufig zu einer ambulanten Behandlung fahren müssen. Beispielhaft genannt werden PatientInnen, die regelmäßig zu einer Dialysebehandlung fahren müssen und auch Krebskranke, die eine Strahlen- oder Chemotherapie erhalten. Aufgeführt werden aber auch PatientInnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind.
Wenn die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Voraussetzungen nicht zutreffen, müssen die Kosten leider in voller Höhe selbst übernommen werden. Bitte sprechen Sie doch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse, ob die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi Bender MdB