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Birgit Homburger
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Frage von Jürgen S. •

Frage an Birgit Homburger von Jürgen S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Homburger,

Durch die neue Rechtsprechung zur Kinderpornografie wird explizit verlangt, dass konkrete sexuelle Handlungen durch das Kind oder an dem Kind vorgenommen werden.

Dadurch ist eine Lockerung der Rechtsprechung zur Kinderpornografie eingetreten, da viele Bilder und Filme, deren Besitz bislang strafbar war, nunmehr nicht mehr vom Gesetz erfasst sind.

Bis vor kurzem waren auch Bilder, in welchen Kinder in unnatürlichen, die Geschlechtsteile betonenden und sexuell zur Schau stellenden Körperhaltungen Haltungen posierten, oder Bilder, aus deren Kontext sich ergab, dass die Kinder von Dritten Handlungsanweisungen erhielten, strafbar gewesen.

Meines Erachtens werden auch diese Kinder, von welchen solche unwürdigen Fotos / Filme gefertigt werden, mißbraucht. Und auch wer sich solche Bilder verschafft oder solche Dateien verbreitet, nimmt nicht nur billigend in Kauf, dass Kinder missbraucht werden, sondern trägt dazu bei, dass weitere Missbräuche erfolgen und alles nur aus niedrigen finanziellen oder sexuellen Beweggründen.

Wie stehen Sie zur Lockerung dieses Strafrechts ?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Sterk,

Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de vom 13. November 2007 zum Thema Kinderpornografie habe ich erhalten. Leider komme ich aufgrund der Arbeitsbelastung der letzten Wochen erst heute dazu, Ihnen zu antworten.

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und der Handel mit Kinderpornographie sind ein Problem, das Politik und Gesellschaft gleichermaßen herausfordert. Jeder Missbrauch ist ein Verbrechen an der Seele der minderjährigen Opfer. Was Kinder dabei erleiden, kann nur erahnt werden. Der Schutz der Kinder vor Missbrauch ist daher eine ständige Aufgabe, die die Politik nie aus den Augen verlieren darf. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren das Strafrecht immer wieder verschärft und so gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, mit denen die Justiz auf das kriminelle Unrecht angemessen reagieren kann.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat in jüngster Zeit Lücken im Bereich des § 176 StGB aufgezeigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein sexueller Missbrauch von Kindern dann nicht vorliegt, wenn Kinder aufgefordert werden, zu posieren. Eine Strafbarkeit kommt danach nur dann in Betracht, wenn dass Kind zugleich sexuelle Handlungen an sich vornimmt.

Der Rechtsausschuss des Bundestages befasst sich zurzeit mit der Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Im Rahmen dieser Umsetzung soll auch eine entsprechende Änderung in § 176 StGB erfolgen, um die genannte Strafbarkeitslücke zu schließen. Künftig soll sich der Täter strafbar machen, wenn er ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die vorgeschlagene Formulierung umfasst alle sexuellen Handlungen des Kindes, auch diejenigen, die das Kind weder an sich noch vor einem anderen vornimmt. Der Rechtsausschuss wird das Gesetzgebungsvorhaben voraussichtlich in wenigen Wochen abschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Homburger