Frage an Birgit Homburger von Ralf G. bezüglich Bildung und Erziehung
Sehr geehrte Frau Homburger,
anscheinend habe ich mich unbewusst mit dem Schulgesetz angelegt.
Mein Stiefsohn, ich lebe mit seiner Mutter in einer Lebensgemeinschaft, ist in der 5. Klasse der Hauptschule Mühlhausen/Ehingen, vor kurzem hatten wir den ersten Elternabend und man hat mich zum Elternvertreter gewählt.
Diese Elternentscheidung hat der Schuldirektor Herr Duffner widerrufen, mit der Begründung daß lt. dem Schulgesetz nur Erziehungsberechtigte diesen Posten einnehmen dürften. Tatsächlich ist im Schulgesetz unter §55 und §57 lediglich die Rede von Eltern oder Elternhaus.
Die Definition Eltern stützt sich in Deutschland allerdings auf:
biologische Elternschaft
gesetzliche Elternschaft
soziale Elternschaft
Daraufhin habe ich mich an das Schulamt in Konstanz gewannt und lt. dem Schulrat Herr Schellinger, versteht das Schulamt den Begriff Eltern ausschließlich als den gesetzlichen Vormund des Kindes.
Nach meinem Argument, daß die Interessenvertretung der Kinder/Eltern ja nicht zwangsläufig mit der gesetzlichen Vormundschaft was zu tun haben muss, rat mir der Herr Schellinger mich an meinen Bundestagsabgeordneten zu wenden.
Aus meiner Sicht muss zum einen der Begriff Eltern im Schulgesetz klarer definiert sein und zum anderen sollte es doch möglich sein auch ohne unangenehme Rechtsmittel sich für die Sorgen ;Probleme und Nöte der Kinder/Eltern einsetzen zu können, auch wenn man nur ein Stiefvater ist.
Welche Möglichkeiten sehen Sie da für mich und unserer Klasse?
Hochachtungsvoll
Ralf Granseuer