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Bettina Hornhues
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Frage von Simon Joda S. •

Frage an Bettina Hornhues von Simon Joda S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Vielen Dank, Frau Hornhues, für Ihre Antwort am 11.03.2015 auf meine Frage vom 21.02.2015 bezüglich offener WLAN-Netze und der Störerhaftung ( http://www.abgeordnetenwatch.de/bettina_hornhues-778-78206--f431585.html#q431585 ).

Ich habe folgende weiterführende Fragen:
- In dem Entwurf von dem sie sprachen, wurde festgehalten, dass gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzen, ihre Nutzer darüber informieren müssen, dass Sie über diesen Zugang keine unrechtmäßigen Aktivitäten begehen dürfen.

Was ist der Beweggrund für diese Maßnahme?

Das deutsche Recht stellt doch bereits klar, dass keine unrechtmäßigen Aktivitäten geduldet werden. Warum ist diese erneute Klarstellung IHRER Meinung von Nöten?
Um dieser Informationspflicht nachzukommen, müsste ein gewerblicher Anbieter, zusätzlich zu seinem Gerät, welches das WLAN-Netz aufbaut, ein weiteres Gerät in Betrieb haben, welches dem Nutzer eine solche Erklärung vorschiebt. Dazu sind die meisten Bürger nicht in der Lage und würden technischen Support benötigen. Dies ist also definitiv keine "einfache und praktikable" Lösung.

Das gleiche gilt für private Anbieter, nur noch extremer.
Nicht nur, dass auch hier zusätzliche Hardware und Einrichtung von Nöten ist, um den Nutzer (erneut) aufzuklären, hier sollen sogar personenbezogenen Daten gespeichert werden.
Dafür sind private Anbieter definitiv nicht ausgerüstet. Noch viel weniger als gewerbliche Anbieter, die sogar weniger Pflichten haben.

- In meinen Augen, ist der große Vorteil von offenen Netzen, dass sie dem Betreiber und Nutzer zu Gute kommen, da sie einfach einzurichten und zu nutzen sind.
Ich habe in der letzten Zeit mehrere, mit den von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen eingerichtete, Netze getestet. Mein Ergebnis war wie folgt:

- oft nicht in mehreren Sprachen, wichtig, da deutsche Bürger deutsches Gesetz kennen, die Informationspflicht sich also hauptsächlich an Ausländern wenden muss
- kein praktikabel Nutzung auf Mobilgeräten durch unbenutzbare Websites, welche für Desktop-Computer designed wurden.

Ich freue mich auf ihre persönliche Meinung!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Stößer,

vielen herzlichen Dank für Ihre Email und Ihre weitere Nachfrage bezüglich offener WLAN Netze und der Störerhaftung.

Wie Sie bestimmt gehört haben, gibt es mittlerweile einen ausgearbeiteten Referentenentwurf für das zweite Telemediengesetz. Dieser lag zum Zeitpunkt Ihres letzten Schreibens noch nicht vor.

Aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung und dem damit verbundenen Bedürfnis nach öffentlichen Internetzugängen ist es wichtig, ausreichende Sicherungsmaßnahmen sowohl für die Betreiber als auch die Nutzer einzurichten. Eine dieser Maßnahmen ist die von ihnen angesprochene Informationspflicht.
So kommt für WLAN-Betreiber eine Haftung als sogenannte Störer nicht in Betracht wenn sie bestimmte Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu zählt auch, den Zugang nur solchen Nutzern zu gewähren, die vorher in die Nutzungsbedingungen eingewilligt haben, hierüber keine rechtwidrigen Handlungen zu begehen.

Eine derartige Aufklärung im Vorfeld der Internetnutzung ist meiner Auffassung nach extrem wichtig. So ist nicht davon auszugehen, dass jeder Nutzer die Nutzungsbedingungen des jeweiligen WLAN-Netzes sowie die allgemeine gesetzliche Regelung kennt. Wie Sie in Ihrem Schreiben erwähnt haben, betrifft dies insbesondere ausländische Nutzer, die mit der deutschen Rechtsprechung nicht unbedingt vertraut sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Nutzer im Vorfeld darüber aufgeklärt wird, in welchem Rechtsrahmen er oder sie sich bewegt. Deshalb ist es wichtig, dass jeder Netzbetreiber im Vorfeld über den Rechtsrahmen informiert.

Nicht zuletzt ist die gesetzliche Festschreibung einer solchen Regelung ein Gebot unseres Grundgesetzes: Artikel 103 Absatz 2 GG schreibt den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz fest. Der einzelne Bürger beziehungsweise Bürgerin soll von vornherein wissen können, was ein (straf-) rechtlich relevantes Verhalten ist oder nicht. Nur so kann gewährleistet werden, dass Erwartungssicherheit für den Einzelnen hergestellt wird. Mit der Informationspflicht kommen die Betreiber öffentlicher Netze also diesem Verfassungsgebot nach.

Mit freundlichen Grüßen

Bettina Hornhues MdB

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