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Bernhard Kaster
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Frage von Wolfgang P. •

Frage an Bernhard Kaster von Wolfgang P.

Sehr geehrter Herr Kaster,

über ein Gesetz abstimmen zu müssen, das bewußt so formuliert wurde, das eine Verurteilung auf dieser Basis nach Ansicht unabhängiger Juristen praktisch unmöglich ist, dürfte in einem totalitären und/oder durch und durch korrupten Land nichts außergewöhnliches sein.

Aber wie fühlt man (Sie) sich, wenn einem (Ihnen) ein solches Gesetz im deutschen Bundestag vorgelegt wird? Hätte man den Entwurf nicht "Gesetz gegen die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung" nennen müssen? Oder sind wir auf dem Weg zu einem deutschen Rechtsstaat, der nach dem Vorbild von Berlusconi versucht, Volksvertreter über die normalen, für jeden anderen Bürger geltenden Gesetze zu stellen?

Viele Grüße von der Porta

W. Philippi

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Philippi,

da Sie selbst den Vergleich zu anderen europäischen Parlamenten herstellen, lassen Sie mich vorweg sagen: Meiner Ansicht nach können wir auf den deutschen Parlamentarismus mit Selbstbewusstsein und Stolz schauen – nicht nur als Abgeordnete, sondern auch als Bürger. Gegen den Eindruck, dass es einen akuten Anlass gebe, Bundestagsabgeordnete in punkto Bestechlichkeit gesetzgeberisch „an die Leine zu nehmen“, verwehre ich mich.

Abgeordnete sind, sehr geehrter Herr Philippi, immer Interessenvertreter, gerade als solche wurden sie auch gewählt! Sie sollen – im Gegensatz zum Beamten – gerade „Partei ergreifen“. Die Schwierigkeit in der anhaltenden Diskussion über die Thematik „Abgeordnetenbestechung“ liegt genau darin begründet, dass die Unterschiedlichkeit von Interessen, Bedürfnissen und jegliches Engagement von Mandatsträgern eben nicht „schwarz oder weiß“ dargestellt werden können. Für Vertreter anderer politischer Ansichten ist es oft ein Leichtes, dem politischen Gegner Abhängigkeit, Beeinflussbarkeit bis hin zur Bestechlichkeit vorzuwerfen.

Die nun gefundene Regelung war notwendig, da die bisher geltende Regel (§ 108e Strafgesetzbuch (StGB) – mit Abgeordnetenbestechung überschrieben) ausschließlich den Stimmenkauf und –verkauf regelte. Dies erfasste nur Abstimmungen in den jeweiligen Volksvertretungen – d.h. im Plenum und in Ausschüssen. Der bisherige Tatbestand erfasste anders als bei den Bestechungsdelikten (§§ 331 ff. Strafgesetzbuch) nicht die Zuwendung immaterieller Vorteile. Die Neuregelung haben wir nun um den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung erweitert.

Wegen der von Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ist eine Reform der Abgeordnetenbestechung notwendig (Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates vom 27. Januar 1999 und insbesondere die Vorgaben aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003) geworden. Die Bundesrepublik Deutschland hatte sich durch die Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Korruption zwar noch nicht völkerrechtlich, aber jedenfalls „politisch“ gebunden, die erforderlichen Schritte zur Umsetzung zu ergreifen.

Die besondere Schwierigkeit bei der Reform der Abgeordnetenbestechung lag darin, dass es zwar in den letzten Wahlperioden immer wieder Vorschläge für Neuregelungen gab, diese aber nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügten. Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz) zielt darauf ab, dass der Normadressat von vornherein wissen kann, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm droht, damit er in der Lage ist, sein Verhalten entsprechend auszurichten. Der neue Tatbestand muss deshalb so ausgestaltet werden, dass er einerseits das unlautere und strafwürdige Verhalten von und gegenüber Abgeordneten wirksam erfassen kann. Andererseits muss aber dem Grundsatz des freien Mandats und der Besonderheiten des politischen Prozesses Rechnung getragen werden.

Zu Ihrem Vorwurf der Unmöglichkeit des Nachweises der Abgeordnetenbestechung angeht, will ich gerne noch einen Punkt ausführen:

Eine Strafbarkeit kommt nur in Betracht, wenn der Vorteil als Gegenleistung für die Handlung in Wahrnehmung des Mandats vereinbart wurde und der Abgeordnete sich Aufträgen und Weisungen des Vorteilsgebers unterwirft. Es ist also eine Unrechtsvereinbarung notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Kaster MdB

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Büro Bernhard Kaster MdB
Parl. Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Tel.: 030 / 227-77758
Fax : 030 / 227-76758
Web : www.bernhard-kaster.de
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: abgeordnetenwatch.de [mailto:antwort@abgeordnetenwatch.de]
Gesendet: Samstag, 22. Februar 2014 16:27
An: Bernhard Kaster
Betreff: Eine Frage an Sie vom 21.02.2014 22:08

Sehr geehrter Herr Kaster,

Wolfgang Philippi aus Trier hat als Besucher/in der Seite www.abgeordnetenwatch.de (Bundestag) bzgl. der Abstimmung "Gesetz zur Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung" eine Frage an Sie.

Um diese Frage zu beantworten, schicken Sie diese Mail mit Ihrem eingefügten Antworttext an uns zurück (als wenn Sie eine normale Mail beantworten würden).
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Sehr geehrter Herr Kaster,

über ein Gesetz abstimmen zu müssen, das bewußt so formuliert wurde, das eine Verurteilung auf dieser Basis nach Ansicht unabhängiger Juristen praktisch unmöglich ist, dürfte in einem totalitären und/oder durch und durch korrupten Land nichts außergewöhnliches sein.

Aber wie fühlt man (Sie) sich, wenn einem (Ihnen) ein solches Gesetz im deutschen Bundestag vorgelegt wird? Hätte man den Entwurf nicht "Gesetz gegen die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung" nennen müssen? Oder sind wir auf dem Weg zu einem deutschen Rechtsstaat, der nach dem Vorbild von Berlusconi versucht, Volksvertreter über die normalen, für jeden anderen Bürger geltenden Gesetze zu stellen?

Viele Grüße von der Porta

W. Philippi

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Um die Frage direkt einzusehen, können Sie auch diesem Link folgen:
http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-778-78239--f415932.html#q415932

Mit freundlichen Grüßen,
www.abgeordnetenwatch.de
(i.A. von Wolfgang Philippi)

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