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Bernhard Kaster
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Frage von Stefan M. •

Frage an Bernhard Kaster von Stefan M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Kaster,

wie stehen sie zu dem Thema Legalisierung von Cannabis? Ist momentan ein aktuelles Thema da einige Staaten der USA (z. B. Washington und Colorado) dies gerade legalisiert haben oder aber unsere Freunde aus den Niederlanden, die dieses Thema gerade reformieren.

Damit meine ich einen Umgang im weichen Drogen wie es als Beispiel die Niederlande tut sprich: eine kontrollierte Abgabe in sog. Coffeeshops an Erwachsene (!!!).

Dies hätte viele Vorteile:
-Der Kontakt zum Schwarzmarkt und damit das Angebot härtere Drogen zu erwerben, wäre deutlich geringer. Denn das Gerücht der "Einstiegsdroge" ist darauf zurück zu führen, dass die sprachliche Kategorisierung von Haschisch als illegale Droge bringt seine Konsumenten auf dem Drogenschwarzmarkt in die Nähe von harten Drogen. NICHT DIE SUBSTANZ AN SICH!
-Eine deutliche Entlastung der Verfolgungsbehören, da jährlich bis zu 50.000 Verfahren wg. dem Besitz von Cannabis eröffnet werden
-Zusätzliche Steuerliche Einnahmen, z. B. die für die Drogenbekämpfung härtere Drogen benutzt werden können oder aber um die Bildung in Deutschland zu fördern.

Über eine ausführliche Antwort wäre ich ihnen sehr verbunden

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Stefan Müller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben zum Umgang mit Cannabis in Deutschland. Ich möchte Ihnen versichern, dass wir uns in der unionsgeführten Bundesregierung dezidiert mit dieser Thematik auseinandergesetzt haben und dies auch in Zukunft tun werden.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass 2011 mit dem Inkrafttreten der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) – neben wichtigen anderen Regelungen zur Verbesserung der betäubungsmittelrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Palliativmedizin – die medizinischen Nutzungsmöglichkeiten von Cannabis in Deutschland erweitert worden sind. Mit dieser Regelung wird dafür gesorgt, dass erstmals in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden können. Das generelle Verkehrsverbot für Cannabis wurde damit aufgehoben. Hiervon profitieren vor allem schwerkranke Patientinnen und Patienten. In solchen medizinisch begründeten Ausnahmefällen oder für wissenschaftliche Zwecke halte ich es für richtig und wichtig, dass der Konsum von Cannabis legal ist.

Fernab von den benannten medizinischen Aspekten ist der Konsum von Cannabis aus meiner Sicht jedoch in keinem Fall zu befürworten. Cannabis ist – davon gehen auch die jüngste Drogen- und Suchtbericht des Bundesgesundheitsministeriums sowie die jährlichen Untersuchungen der Deutschen Beobachtungsstelle für Drogensucht (DBDS) und die regelmäßigen Drogenaffinitätsstudien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus – eine berauschende Substanz, deren Konsum grundsätzlich gesundheitsgefährdend ist. Zudem erhöht der Konsum von Cannabis – als am häufigsten konsumierte illegale Substanz – die Wahrscheinlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt andere Drogen zu konsumieren, was Cannabis, entgegen Ihrer Annahme, zu einer gefährlichen Einstiegsdroge macht. Mir persönlich und den Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es deshalb ein wichtiges Anliegen, den Missbrauch von Cannabis zu verhindern. Aus diesem Grund ist die Rechtsgrundlage im Zuge der Gesetzesänderung 2011 des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich des Handels und des Besitzes von Cannabis zu Rauschzwecken nicht verändert worden. Entgegen dieser Entscheidung – die ich ausdrücklich befürworte – zielt die von Ihnen angesprochene Legalisierung von Cannabis auf eine Änderung der Gesetzesgrundlage ab. In einer Verwirklichung Ihrer Forderungen, sehe ich die Gefahr, den Missbrauch von Cannabis zu, weshalb ich selbige nicht unterstützen werde.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als einer von mehr als 180 Staaten der Suchtstoffkonventionen der Vereinten Nationen verpflichtet, nach der die Verwendung von Cannabis und anderen Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu beschränken ist. Deshalb sind in Deutschland, wie auch in anderen europäischen Staaten – die allesamt Vertragsstaaten der Suchtstoffkonventionen sind – insbesondere Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Abgabe, Veräußerung, Erwerb und Besitz – über die „geringe Menge“ hinaus – von Pflanzen oder Pflanzenteilen von Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Hiervon umfasst ist auch der (Eigen-)Anbau von Cannabis. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh in seiner bekannten „Cannabis-Entscheidung“ vom 9. März 1994 (BVerfG, 2 BvL 43/92) die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Cannabisverbote anerkannt. Mit seinen Beschlüssen vom Juni 2004 (BVerfG, 2 BvL 8/02) und Juni 2005 (BVerfG, 2 BvR 1772/02) hat das Bundesverfassungsgericht seine früheren Entscheidungen zur Strafbarkeit bestätigt und die Haltung der Bundesregierung ausdrücklich gestärkt. Vor diesem Hintergrund sind gegenwärtig in Deutschland nur die Cannabisinhaltsstoffe Dronabinol und Nabilon nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Die Fertigarzneimittel können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland verbracht, abgegeben und zu medizinischen Zwecken angewendet werden. Daneben sind im Rahmen der Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 BtMG Anwendungen von Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich. Hierzu können in Einzelfällen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen zur Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei schwerkranken Patientinnen und Patienten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gestellt werden. Diese Regelungen werden eben durch die fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV) ergänzt. Im Hinblick auf die weiterentwickelten Erkenntnisse zur Wirksamkeit cannabishaltiger Arzneimittel ist es der Bundesregierung im Rahmen der internationalen Verpflichtungen ein Anliegen, schwerkranken Patientinnen und Patienten Zugang zu cannabishaltigen Fertigarzneimitteln zu ermöglichen. Fertigarzneimittel haben gegenüber anderen Anwendungsformen von Cannabis insoweit Vorteile, als die Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts eine standardisierte Arzneimittelqualität, die Wirksamkeit über entsprechende klinische Studien und eine relative Unbedenklichkeit nachweisen müssen. Mit diesen geltenden Regelungen ist der medizinische Zugang zu Cannabis im notwendigen Maße gewährleistet.

Ich sehe aus den dargelegten Gründen weder einen Anlass die „geringe Menge“ von Cannabis heraufzusetzen, noch eine weitere Legalisierung dieses Rohstoffs in sogenannten, von Ihnen angesprochenen Coffeeshops, zu realisieren. Mit den Neuerungen im Betäubungsmittelgesetz 2011 wurde den berechtigten medizinischen und wissenschaftlichen Ansprüchen einer vorteilhaften Nutzung von Cannabis auf diesen Gebieten, meiner Ansicht nach ausreichend Rechnung getragen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen hinreichend dargelegt zu haben, weshalb ich eine Legalisierung von Cannabis auch weiterhin ablehnen werde und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Bernhard Kaster, MdB