Frage an Bernd Scheelen von Jessica O. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Scheelen,
ich habe ihre Antwort zum Thema "Vorratsdatenspeichrung" vom 08.06.2007 gelesen. Der Grund warum ich Ihnen nun schreibe ist der, dass Sie in ihrer Antwort ein Beispiel geben, welches für die Vorratsdatenspeicherung spricht, ich möchte Ihnen nun ein Beispiel geben, welches dagegen spricht.
Auf der Suche nach einem Brandstifter ermittelte die Polizei, im Kreis Segeberg 2005 alle Handy- Besitzer, die zur Tatzeit in der Nähe des Feuers telefonierten. Es wurden rund 700 Bad Segeberger verdächtigt, den Brand gelegt zu haben. Dies ist ein Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention Art. 6 Abs. 2. Man gilt als unschuldig bis die Schuld nachgewiesen werden kann, doch wie mir scheint ist dies nicht von Gültigkeit. Wie kann es sonst möglich sein das die Unschuldsvermutung einfach so "unter den Tisch" fallen kann?
Mit freundlichem Gruß
Jessica Otto
Sehr geehrte Frau Otto,
Ihr Beispiel zeigt sehr gut, dass die Speicherung von Handy-Verbindungsdaten nicht automatisch zu einem besseren oder schnelleren Ermittlungserfolg nach ein Straftat führt. Das erkannte auch die Generalstaatsanwaltschaft in Kiel und stoppte die von Ihnen beschriebene Massenfahndung. Das Vorgehen in dem benannten Fall halte auch ich für unangemessen. Vor allem aber, war es letztlich keine effiziente und Erfolg versprechende polizeiliche Arbeit.
Die Vorratsdatenspeicherung an sich steht damit jedoch nicht in Frage. Die Neuregelung fordert ja nicht unangemessenene Einsätze der ermittelnden Behörden. Staatsanwälte bleiben weiterhin aufgefordert, nur rechtmäßiges und sachgerechtes polizeiliches Vorgehen zuzulassen. Die Unschuldsvermutung muss weiterhin Bestand haben und Ermittlungen müssen auch in Zukunft mit einem begründeten Anfangsverdacht gerechtfertigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Scheelen