Frage an Bernd Reinert von Christoph R. S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Reinert
Nach altem Recht soll jemand nur so lange Ersatzkandidat zur Bürgerschaft sein dürfen, wie er Mitglied der Partei ist, auf deren Liste er kandidiert hat.
Wie lange dauert ein Parteiausschlussverfahren gegen den Willen des Ersatzkandidaten? Wie und wie lange kann der Beklagte sich dagegen vor ordentlichen Gerichtshöfen wehren. Hat eine Klage aufschiebende Wirkung?
Wenn gerade dann ein Mitglied der Bürgerschaft ausscheidet, wenn das Ausschlussverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird dann das beklagte Noch-Mitglied oder der nächte Nachrücker auf der Liste zum Abgeordneten ernannt?
Entscheidet dann vielleicht ein kleiner Amtsrichter mit einer bestimmten parteipolitischen Meinung, wer neues Mitglied der Bürgerschaft wird? Oder ein Aussschuss der Bürgerschaft, oder die ganze Bürgerschaft?
Oder wird dann zeitweilig das beklagte Noch-Mitglied der Partei Abgeordneter und nach Rechtskraft des Ausschlussverfahrens der nächste Nachrücker auf der Liste?
mfg
Christoph Strebel
Sehr geehrter Herr Strebel,
die Dauer eines Parteiausschlussverfahrens richtet sich ggf. nach der Zahl der Instanzen, die von einem der Beteiligten angerufen werden - hier kann man keine Antwort in Monaten oder anderen Zeiträumen geben.
Generell gilt: wer als Abgeordneter in das Parlament einzieht, bleibt auch dann Abgeordneter, wenn er aus der Partei bzw. Fraktion austritt oder ausgeschlossen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Reinert