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Frage von Christian R. •

Frage an Bernd Reinert von Christian R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Reinert,

die Hamburger CDU plant, wenn ich das richtig sehe, unter Ihrer federführenden Zuarbeit das per Volksentscheid geänderte Wahlrecht signifikant zu verändern. Es soll sich die Reihenfolge der Listenplätze einer Partei nur noch dann nach den entsprechenden Präferenzen der vergebenen Wählerstimmen ändern, wenn deutliche Mindestzahlen (meines Erachtens kaum realistisch erreichbare) an Stimmen erreicht wurden.

Frage1: Nun stellt sich für mich die Frage, warum sollen die Personen auf der Liste, die auf die ersten Plätze gesetzt wurden und ggf. ja kaum Stimmen erhalten haben nicht denen weichen, die mehr erhalten haben, nur weil die Mindestzahl nicht erreicht wurde, die vorne in der Liste hatten doch ggf. (viel) weniger. Da suche ich noch nach den gewichtigen Argumenten.

Frage 2: Hier stellt sich mir eine Frage bei der Berechnung, ob nicht durch eine Verlängerung der Kandidatenliste einer Partei, sich die Stimmen also automatisch noch mehr verteilen und somit die Mindestzahl automatisch auch schwerer zu erreichen wäre?

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Falls Sie bereits die angekündigten Informationen auf der CDU Seite eingestallt haben, würde ich mich natürlich auch über den genauen Link freuen, da ich bisher nichts finden konnte.

Mfg

Christian Rave

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rave,

seit heute finden Sie Informationen unter www.cdu-hamburg.de - zum Anklicken auf der Startseite gleich rechts oben. Dort werden die von uns vorgeschlagenen Änderungen ausführlich dargestellt und auch erläutert. Ich glaube, dass damit auch Ihre erste Frage beantwortet wird.

Zu Frage 2: die Begrenzung der Landesliste auf 60 Plätze schränkt die Autonomie der Parteien, wie viele Kandidaten sie aufstellen, ein. Das ist für mich ein gravierender Einschnitt, der zumindest als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen ist, und ich möchte nicht, dass womöglich eine Wahl annulliert wird, weil Verstöße gegen die Verfassung im Wahlgesetz enthalten sind. - Ansonsten ist Ihr Argument formal richtig, praktisch aber wohl ohne große Bedeutung, weil die zusätzlichen Kandidaten kaum die Bekanntesten sein dürften.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Reinert