Frage an Beate Merk von Lutz L. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
Justiz ist weitgehend Ländersache und die Richter unabhängig. Aber ALLE sind dem Gesetz, insbesondere der Verfassung verpflichtet.
Sehen Sie Letzteres nur unter dem Vorbehalt juristischer, formaler Auslegungen so?
Sehen Sie eine Verpflichtung der Dienstaufsicht der Justiz zumindest statistische Erhebungen über die Rechtswirklichkeit anzustellen?
Es gibt Evaluationen und Vorgaben zur Quantität richterlicher Tätigkeit. Gibt es auch Evaluationen zur Qualität und Gesetzestreue? Welche Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Welchen Anspruch erheben Sie als Juristin an die Wissenschaftlichkeit Ihres Fachgebietes? Ist Evaluation Voraussetzung und Bedingung für Wissenschaftlichkeit?
Werden regelmäßig und transparent Gesetze und Rechtsprechung auf ihre Wirksamkeit, Bestimmungsmäßigkeit und Rechtssicherheit geprüft?
Können Sie Quellen benennen?
Mit freundlichen Grüssen
Lutz Lippke
Sehr geehrter Herr Lippke ,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 24. August 2013 zum Thema
"Dienstaufsicht und Qualität der Justiz".
Es ist richtig, dass die Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 85 der Verfassung des Freistaats Bayern und § 25 Deutsches Richtergesetz dem einfachen Gesetz und der Verfassung unterworfen sind. Die Richter¬innen und Richter haben sich bei ihren Entscheidungen der üblichen Hilfsmittel zu bedienen und die anerkannten rechtswissenschaftlichen Methoden der Gesetzesauslegung anzuwenden.
Die von Ihnen angesprochenen statistischen Erhebungen zur Rechtswirklichkeit werden in meinem Ressortbereich durchgeführt. So gibt es Statistiken beispielsweise zu Geschäftsanfall, Dauer der Verfahren sowie Anzahl und Art der Erledigung. Diese sind auch für die Planung des Geschäftsablaufs und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen erforderlich. Statistische Erhebungen, die eine inhaltliche Überprüfung richterlicher Entscheidungen erfordern würden, sind jedoch im Hinblick auf die in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 85 der Verfassung des Freistaats Bayern verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit nicht zulässig.
Eine Evaluation von Gesetzen findet ebenfalls statt. Hierzu gibt es gesetzliche Bestimmungen wie in Art. 69 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen, der lautet: „Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 4 sowie auf Grund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen. Dem Bayerischen Landtag ist zum Ende des Jahres 2012 erstmals über die Auswirkungen zu berichten.“
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin