Frage an Beate Merk von Andrea B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
“Die Kleinsten und Schwächsten in unserer Gesellschaft müssen ganz besonders geschützt werden." Warum wollen Sie dann Kinder pfänden lassen, obwohl Kinder bekanntlich kein PKH stellen können? Unter Augsburger-Allgemeine/ Linkname "13-Jährige soll für 7500 Euro Prozesskosten haften" vom 13. Mai 13, können Sie die Kurzfassung lesen. Beachten Sie auch die Kommentare. Warum stellt Ihr einem Kind persönlich eine Zahlungsaufforderung? Haben Sie gelesen:" Karlsruhe verpflichtete die Staatsanwaltschaft sich derartigen Absprachen zu verweigern und Rechtsmittel gegen Urteile, die darauf beruhen, einzulegen. BVerfG -Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013(Ab. Cc / 3 Absatz).Keiner darf gedrängt werden, sich selbst zu belasten. Aber bei Ihrer Justiz versteckt sich nur jeder hinter der richt. Unabhängigkeit. Kann es diese geben, wenn die Staatsanwaltschaft "Lügen" (die nachgewiesen wurden durch die Strafakte) an das Gericht gibt. Wie ist es zeitlich möglich eine Ablehnung einer Beschwerde mit über 250 Seiten innerhalb 1 Woche mit einem Zweizeiler vollumfänglich zuprüfen? Es wäre wünschenswert, wenn Sie sich an Ihre Versprechen, welche Sie uns gegeben haben, auch halten würde "Nämlich einer lückenloser und unabhängiger Aufklärung". Sind Sie das dem Kind nicht schuldig? Mit Ihrer Stellungsnahme im Juli 13 bestätigen Sie, dass das Kind gepfändet wird? Wie soll das gehen, da die Kleine das ganze Geld nicht hat, wir wohl laut Gesetz ein Haftbefehl folgen müssen oder haben Sie sich darüber auch schon Gedanken gemacht, denn einen Offenbarungseid können ja Kinder nicht unterschreiben. Oder haben Sie jetzt Zellen frei, nach dem es ja mit dem Opa nicht funktioniert hat und Mollath nun frei ist? Gilt hier auch das Erwachsenengesetz für Kinder oder wie soll der Verlauf jetzt funktionieren? Zeigt der Fall Mollath nicht, dass die bay. Justiz nicht unfehlbar ist. Aber sollten Sie nicht zumindest gewährleisten, dass so was nie wieder vorkommt?
mfg Buchberger
Sehr geehrte Frau Buchberger,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 7. August 2013, in der Sie auf die kostenrechtlichen Folgen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung sowie auf ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren Bezug nehmen.
Zu den von Ihnen angesprochenen Einzelverfahren kann ich mit Rücksicht auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben. Insoweit bitte ich Sie um Verständnis.
Ganz allgemein kann ich Ihnen jedoch die folgenden Auskünfte erteilen:
Kinder können ebenso wie Erwachsene vor einem Zivilgericht Klage erheben oder verklagt werden. Sie handeln allerdings nicht selbst, sondern werden durch den Sorgeberechtigten vertreten. Üben die Eltern die Sorge nicht gemeinsam aus, ist dies regelmäßig einer der Elternteile. Der Sorgeberechtigte entscheidet auch, ob er im Namen des Kindes eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit dessen Vertretung beauftragt.
Kann das Kind die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen (beispielsweise geerbten oder geschenkten) Mitteln aufbringen, so kann ihm - ebenso wie einem Erwachsenen - auf Antrag durch das Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei durch den Sorgeberechtigten auszufüllen. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung sind bei Kindern ebenso wie bei Erwachsenen die durch den Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge zu berücksichtigen. Vermögen, das die geltenden Freibeträge übersteigt, müssen Kinder ebenso wie Erwachsene für die Prozessführung einsetzen.
Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt oder die zunächst erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung nachträglich aufgehoben, hat das Kind, wenn es im Prozess unterliegt, die entstandenen Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ihm allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Sorgeberechtigten zustehen. Konkret kann dies etwa dann der Fall sein, wenn der Sorgeberechtigte das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten und das Kind aus diesem Grund den Prozess verloren hat oder einen ihm zustehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht entsprechend der Rechtslage durchsetzen konnte. Eine Möglichkeit, dem Sorgeberechtigten unmittelbar die Kosten eines im Namen des Kindes geführten Rechtsstreits aufzuerlegen, besteht für das Gericht nicht.
Kommt ein Kind, vertreten durch den Sorgeberechtigten, einer in einem Urteil, einem Vergleich oder einer Gerichtskostenrechnung titulierten Verpflichtung nicht nach, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Landesjustizkasse als Gläubigerin ist zu einer entsprechenden Vollstreckung aus haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich verpflichtet. Das Existenzminimum des Kindes wird dabei durch die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften geschützt. Die Abgabe der Vermögensauskunft obliegt anstelle des Kindes dem Sorgeberechtigten. Dieser hat indes nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse, sondern über die Vermögensverhältnisse des Kindes Auskunft zu erteilen.
Die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Memmingen in dem von Ihnen
angesprochenen Fall wurde wiederholt und ohne Anlass zur Beanstandung
überprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL