Frage an Beate Merk von barbara l. bezüglich Recht
In einem Artikel der SZ äußerten Sie die Überzeugung,die Bayrische Justiz stehe auf der Seite der Schwachen.
Im Verfahren Az.: 2 WF 359/10; 206 F 1326/10 AG versagt das OLG Bamberg der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihr Begehren auf Kindesunterhalt.Sie trägt vor, sie sei seit 2004 durch eine schwere seelische Erkrankung gehindert, ihr Studium abzuschließen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Aufgrund des Einkommens des Antragsgegners (Einkommensmillionär)sei dieser in der Lage, ihren nicht gedeckten Restbedarf von 766 E zu tragen
Die Antragstellerin ist Stipendiatin der Schule Schloß Salem, erfährt 16- jährig, gleichzeitig mit dem Wechsel nach Salem, von ihrem biologischen Vater.Sie legt das Abitur mit 1,6 ab darf vom Vater angeboten ein Jahr lang studieren was sie möchte, studiert anschließend auf seine Empfehlung BWL,um dem Vater nahe zu sein.Nach 4 Semstern Vordiplom mit 1,9, danach 3 Trimester BWL in Frankreich und ein 4 monatiges Praktikum bei der Hypovereinsbank in Paris.2003 bietet der Vater ihr 2,5 Mio an gegen Pflichtteilsverzicht.
Zurück in Deutschland wechselt sie nach Passau und erkrankt dort 2004 schwer.
Die Mutter holt sie zurück,sie beginnt 2005 ein Medizinstudium, da keine Chance auf eine Zulassung in BWL.Zwischenzeitlich ist sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.
Das Amtsgericht urteilt:im November 2006 war sie 28 jahre alt und studierte bereits 8 Jahre, annähernd das Doppelte des üblichen.Bei Aufnahme des Medizinstudiums war sie 26 und damit in einem Alter,in dem Eltern nicht mehr damit rechnen müssen, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
Das OLG Bamberg:Sie habe nicht in erforderlichem Maß dargestellt,dass sie krankheitsbedngt nicht in der Lage ist,einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen
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Fragen :Wann und wie muß ein Vater (Einkommensmillionär)für sein erwachsenes, schwerkrankes Kind sorgen?Ist der Stiefvater verpflichtet, diese Kosten zu tragen? Steht die Justiz hier auf der Seite der Schwachen?
Sehr geehrte Frau Lammers,
in Ihrer Anfrage wenden Sie sich in erster Linie gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Jahr 2011. Soweit für mich ersichtlich, hat das Oberlandesgericht Ihrer inzwischen wohl 34 Jahre alten Tochter Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater versagt. Ich bitte um Verständnis, dass ich die von Ihnen kritisierte gerichtliche Entscheidung nicht kommentieren kann. Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darf wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit keinerlei Einfluss auf den Verlauf gerichtlicher Verfahren nehmen und Gerichtsentscheidungen weder aufheben noch bewerten. Ganz allgemein kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Verfahrensbeteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Verfahrenskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wird die Erfolgsaussicht vom Gericht verneint, ist eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich.
Nach § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst der Kindesunterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dieser sog. Ausbildungsunterhalt umfasst allerdings regelmäßig nur die Erstausbildung. Ein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung besteht im Normalfall nicht. Kommt es zu Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung, ist es entscheidend, in wessen Risikobereich sie fallen. Besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr, kann Unterhalt lediglich nach den allgemeinen Vorschriften zum Verwandtenunterhalt verlangt werden. Danach ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL