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Frage von Hans-Georg B. •

Frage an Beate Merk von Hans-Georg B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Merk,

das OLG Nürnberg hat heute mitgeteilt, dass es die Beschwerde von Herr Mollath wegen Untätigkeit des Landgerichts als unzulässig verworfen hat (siehe http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04000/index.php ).
In der Pressemitteilung heißt es: „Der Senat weist darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zwar habe die Rechtsprechung früher eine solche Beschwerde als zulässig erachtet, wenn sich das Verhalten eines Gerichts nicht bloß als Verzögerung der Entscheidung, sondern als endgültige Rechtsverweigerung darstellte. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer aber gesetzlich geregelt (§§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes).“
Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG kann ein Betroffener eines überlangen Gerichtsverfahrens eine Entschäddigung von 1.200,- Euro pro Jahr Verzögerung für ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, geltend machen.
Bei Wiederaufnahmefällen (wie im Fall des Herrrn Mollath), bei denen ein Verurteilter noch unter der Freiheitsentziehung leidet, geht es ja nicht nur um die Rehabilitierung sondern insbesondere um die Wiedererlangung der Freiheit. Halten Sie in solchen Fällen eine Entschädigung von 1.200,- Euro pro Jahr wegen überlangen Wiederaufnahmeverfahren für angemessen (selbst wenn diese 1.200 Euro zusätzlich zu einer Entschädigung für eine zuunrecht entzogene Freiheit überhaupt gezahlt wird)?
Die persönliche Freiheit ist in unserem Kulturkreis das höchste Gut. Sind zur Abgeltung der rechtswidrigen Verlängerung der rechtswidrigen Einschränkung dieses höchsten Gutes 1.200,- Euro ein angemessener Betrag? Wäre ein Betrag von 1.200 Euro pro Stunde passender?
Ist aus Ihrer Sicht nicht eine Änderung der Regelungen des GVG zu überlangen Verfahren in Fällen bei denen es um die Beendigung von Freihietsentziehungen geht angezeigt?

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Beuter

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