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Frage von Markus S. •

Frage an Beate Merk von Markus S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

lt. einem Urteil des EuGh vom 26.04.12 ist eine EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn die Vorraussetzungen eingehalten wurden.

Ist die bayerische Polizei von diesem Urteil in Kenntnis gesetzt worden?

Meine Frau wurde am 03.05.13 von Beamten der PI Grafenau (PHK Duschl) ohne jeglichen Grund gestoppt. Sie hatte die Fahrerlaubnis nicht dabei und wurde darauf hin genötigt, mit zu fahren und die Fahrerlaubnis vorzuzeigen. Sie mußte die beiden Hunde im Auto bei 25°C an einer Bushaltestelle warten lassen!
Zuhause bei uns angekommen, wurde Ihr gesagt, diese Fahrerlaubnis sei nicht gültig. Auf der Fahrerlaubnis ist unser Wohnsitz im Ausstellerstaat angegeben. Wir haben viel länger als überhaupt benötigt im Ausstellerstaat gelebt und uns aufgehalten.

Ich besitze genau den gleichen Führerschein mit haargenau den gleichen Angaben (Datum, Wohnsitz usw.) und wurde bereits vor längerer Zeit (2011) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (mit dem aktuellen Schein) angezeigt.
Die Gerichtsverhandlung dazu war am 12.08.12 und verlief sehr, sehr positiv für mich. Das Verfahren wurde eingestellt und der Staat mußte sämtliche Kosten übernehmen.
Der Richter sagte, ich darf fahren.
Ich wurde vor kurzem von der Polizei beim spazierengehen angehalten und befragt, ob ich einen Führerschein habe, da eine Nachbarin bei ihnen angerufen hatte und sagte, ich sei mit meinem Traktor ohne Fahrerlaubnis unterwegs.
Ich bejahte dies. Der Polizist entgegnete mir dann, ein EU_Führerschein sei lt. Urteil vom EuGH 2009(!?) nicht gültig.
Sie werden mich im Auge behalten und wenn sie mich fahren sehen, bekomme ich wieder eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Wer hat jetzt recht, die Polizei oder der Richter aus meiner Verhandlung?
Oder auf wessen Wort kann ich hier in Bayern überhaupt noch zählen?
Von welchen Steuern wird der Freispruch meiner Frau bezahlt?

Vielen Dank im Voraus, ich weiß sonst nicht mehr weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Simmet Markus + Sandra

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Simmet,

in Ihrem Schreiben werfen Sie Fragen nach der Anerkennung von im Ausland erworbenen EU-Fahrerlaubnissen in Deutschland auf. Die Rechtslage ist insoweit nicht ganz einfach, da nationales Recht durch Führerschein-Richtlinien der Europäischen Union überlagert wird und daher gegebenenfalls europarechtskonform ausgelegt werden muss. In der jüngeren Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof insoweit allerdings wichtige Fragen geklärt, insbesondere in dem von Ihnen erwähnten Urteil vom 26. April 2012. Dadurch wurde für die Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit der das Fahren ohne (gültige) Fahrerlaubnis sanktionierenden Strafnorm des § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) weitgehende Rechtssicherheit geschaffen.

Da mir die Einzelheiten Ihres Falles nicht bekannt sind, kann ich Ihnen lediglich allgemein die Rechtslage in ihren Grundzügen aufzeigen. Diese stellt sich wie folgt dar:

Im Grundsatz sind EU-/EWR-Fahrerlaubnisse in den Mitgliedstaaten vorbehaltlos anzuerkennen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis alle vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die Erteilungsentscheidung nach ihren nationalen Maßstäben nachzuprüfen. Die Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis kann allerdings abgelehnt werden, wenn sie während einer laufenden Sperrfrist oder unter aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist. In diesen Fällen kommt dann auch eine Strafbarkeit nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht, wenn im Inland von einer derartigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Soweit Sie in diesem Zusammenhang eine Ihnen gegenüber ergangene strafrichterliche Entscheidung erwähnen, kann ich Ihnen mitteilen, dass es mir wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt ist, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Fragen des Fahrerlaubnisrechts fallen im Übrigen in die Ressortzuständigkeit des Staatsministeriums des Innern. Nachdem Sie sich mit gleichem Anliegen auch an meinen Amtskollegen, Herrn Staatsminister Herrmann, gewendet haben, werden Sie von dort weitere Antwort erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL