Frage an Beate Merk von Sabine K. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
Danke für Ihre Antworten vom 1. Mai 2013 auf meine Fragen vom 26. März 2013.
Da Ihre Antworten mich nicht überzeugt haben und meiner Meinung nach am Kern des jeweiligen Problems vorbeigehen und für mein Verständnis nicht hilfreich sind, möchte ich noch einmal nachfragen:
Ihrer Antwort auf meine erste Frage entnehme ich, dass es Ihrer Auffassung nach dem gültigen Recht entspricht, dass eine Staatsanwaltschaft selbst darüber entscheidet, ob sie Ermittlungen gegen sich selbst einleiten soll oder nicht. Sie fügen hinzu, dass über etwaige Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft die jeweils zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden habe, so dass eine Überprüfung durch eine übergeordnete Behörde gewährleistet sei.
Nun ändert dies für mich nichts daran, dass eine befangene Behörde über eine Strafanzeige entscheidet. Wie kann man denn sicherstellen, dass die übergeordnete Behörde die nötige Distanz wahrt?
Werden Sie als Justizministerin sich also zukünftig dafür einsetzen, dass in solchen Fällen die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen von einer ganz anderen Behörde – d.h. auch nicht von der übergeordnete Behörde - getroffen werden MUSS? Ich bitte um ein klares „ja“ oder „nein“.
Was die Selbstkontrolle der Justiz betrifft: Selbstverständlich bin ich darüber informiert, dass es grundsätzlich die von Ihnen genannten Kontrollmechanismen gibt. Das Problem liegt ja gerade darin, dass Herr Mollath TROTZ dieser Kontrollmechanismen seit 7 Jahren in der Psychiatrie festgehalten wird (z.B. wg. Versagen des BGH bei der Revision).
Frau Dr. Merk, angesichts dessen, dass Sie eine juristische Ausbildung inkl. Promotion haben, kann ich einfach nicht glauben, dass Sie die Umstände und Fehler im Fall Mollath nicht durchschaut haben!
Werden Sie sich also in Zukunft für Veränderungen und Reformen der Justiz (insbesondere auch betr. die Arbeit des BGH) einsetzen?
Sabine Kirschnek
Sehr geehrte Frau Kirschnek,
zu Ihrer wiederholten Anfrage verweise ich auf meine Antwort vom 1. Mai 2013, im Rahmen derer ich Sie bereits auf die §§ 145 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie insbesondere auf die Dienstaufsicht durch die Generalstaatsanwaltschaft hingewiesen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL