Frage an Beate Merk von Christine U. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
aus welchem Grund erhält/erhielt ein Sachverständiger (namensgleich mit dem Ihren), der für die bayrischen Gerichte Gutachten erstellt, wegen einer "Terminverschiebung", veranlasst durch die generische Parteienvertreterin (bekannt beim OLG München), für seine -einmalig- erstellte Arbeit, die er in der abgesagten/verschobenen Verhandlung vorlegen w(s)ollte, als auch für den Folgetermin (trotz Einspruch durch das Landgericht) "jeweils" die vollen Kosten für Gutachten, Fahrtkosten, Stellungnahme etc. erstattet? D.h. doppelte Bezahlung für ein und dieselbe Sache wegen Terminsverlegung!!!
Belasten solche -Terminverschiebungen-, wie auch in dem NSU- Prozess in München nicht zu sehr die Staatskasse?
Mfg
Sehr geehrte Frau Ulrich,
mit Ihrer Anfrage erkundigen Sie sich nach den Regelungen zur Erstattung der Vergütung von Sachverständigen. Sachverständige haben Anspruch auf eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Sie erhalten gemäß § 8 Abs. 1 JVEG als Vergütung ein Honorar (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Welche Vergütung jeweils konkret anfällt, richtet sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall und kann deshalb nicht losgelöst hiervon festgestellt werden. Die Vergütungsfestsetzung erfolgt durch das Gericht, das den Sachverständigen herangezogen hat; auf Antrag des Sachverständigen bzw. der Staatskasse erfolgt die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss (§ 4 Abs. 1 JVEG). Diejenige Partei, die die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, kann im Rahmen des Kostenansatzverfahrens Einwendungen gegen die gewährte Sachverständigenvergütung geltend machen, über die ebenfalls das Gericht entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin