Frage an Beate Merk von Christian P. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Merk;
ich fasse mich gewohnt kurz:
Entspricht es den Tatsachen, daß hier in Bayern ein weisungsgebundener Staatsanwalt die ihm erteilten Weisungen - ob schriftlich, mündlich oder fernmündlich - in einem gesonderten Ordner zu führen hat, den er nicht einmal dem Gericht vorlegen darf?
Ja oder nein?
Herzlichen Dank aus Unterfranken
Dr. Christian Petersen
Sehr geehrter Herr Dr. Petersen,
externe Weisungen durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft sind ein absoluter Ausnahmefall und in meiner Amtszeit bisher auch nur einmal vorgekommen: Wie Sie wissen, habe ich im Dezember letzten Jahres den Generalstaatsanwalt in Nürnberg gebeten, im Fall des Herrn M. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bei der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Regensburg anzuordnen. Diese Weisungen erfolgen schriftlich. Dadurch ist die gebotene Transparenz gewährleistet. Eine Weisung ist ein innerdienstlicher Vorgang und wird deshalb in ein gesondertes Berichtsheft genommen. Sie gehört nicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft, die im Fall der Anklageerhebung gemäß § 199 Abs. 2 StPO dem Gericht vorzulegen sind. Denn sie hat nichts mit den von der Staatsanwaltschaft und der Polizei ermittelten be- und entlastenden Umständen zu tun, die im Einzelfall für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von Bedeutung sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin