Frage an Beate Merk von Helga S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Merk,
auch ich habe den Fall Mollath verfolgt, bin entsetzt und habe folgende Fragen:
Laut Einweisungsbeschluss von Richter Eberle reicht es aus, wenn es behauptete Vorwürfe von Ehestreit mit Körperverletzung (laut Attest mit der flachen Hand), behaupteten Briefdiebstahls und eine behauptete Freiheitsberaubung von 90 Minuten gibt, um eine Zwangseinweisung zur Begutachtung anzuordnen.
Halten sie das nicht auch für unverhältnismäßig?
Laut Urteil vom BVG sind Zwangsbegutachtungen verboten, trotzdem wurde Mollath von Richter Eberle zwangsweise zur Begutachtung eingewiesen, mit der Begründung, es wäre das einzige Mittel, ein Gutachten zu erlangen.
Halten sie das nicht auch für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß, eine Rechtsbeugung?
Obwohl Totalüberwachung, also „Erkenntnisse aus Beobachtung und Aussagen Dritten gegenüber“ durch BVG- Urteil verboten ist, vom BGH nochmals (im Fall Flotex) bestätigt, SOGAR IN BAYERN die Staatsanwaltschaft Nürnberg noch einmal daran erinnert wurde ( http://openjur.de/u/477445.html ),
wurden diese verbotenen Erkenntnisse aus Beobachtung und Aussagen Dritten gegenüber jetzt von der Staatsanwaltschaft Augsburg als Zustimmung Mollaths zur Begutachtung gewertet, die verbotene Zwangsbegutachtung für rechtens erachtet; eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung durch Rechtsbeugung zurückgewiesen.
Halten sie das nicht auch für eine zusätzliche Rechtsbeugung?
Wenn nicht: wäre dann in Bayern eine verbotene Folter nicht mehr verboten, weil der Gequälte durch eine Aussage während der Folter dieser ja zugestimmt hat?
Psychische Folter reicht ja aus, um verboten zu sein.
Und grundsätzlich:
In Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein Faires Verfahren niedergelegt.
Wird das in Bayern anders definiert als anderswo?
Mit freundlichem Gruß
Helga Steckhan