Frage an Beate Merk von Sven K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
In Ihrer Antwort auf eine Frage eines H. Z. zum Thema „Weisungen an Staatsanwaltschaften“ schreiben Sie am 26.08.2012 in diesem Forum folgendes:
Sehr geehrter H. Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema "Weisungen an Staatsanwaltschaften".
Gemäß § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müssen die Beamten der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachkommen. Das umfasst auch die Pflicht zur Befolgung von Weisungen, welche die Sachbehandlung im Einzelfall betreffen. Zu solchen Anweisungen befugt ist nach § 147 Nr. 2 GVG die Landesjustizverwaltung. Seinen Grund hat dieses Recht zur Aufsicht und Leitung in der Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament. Schon daraus ergibt sich, dass eine Anweisung keine Strafvereitelung im strafrechtlichen Sinne darstellen kann.
In einer Antwort an einen H. D. P., ebenfalls hier auf abgeordnetenwatch.de schreiben Sie am 14.12.2012 u.a.
Sehr geehrter H. D. P.,
(...)
Von der Möglichkeit einer ministeriellen Einzelfallweisung gegenüber der Staatsanwaltschaft wird allerdings grundsätzlich - bis auf äußerst seltene Ausnahmefälle - nicht Gebrauch gemacht. Ein Justizminister ist an Recht und Gesetz gebunden und steht unter kritischer Beobachtung von Medien, Öffentlichkeit und Opposition. Bei sachwidrigen Einflussnahmen setzt er sich selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus, sei es etwa wegen (versuchter) Strafvereitelung, sei es wegen Verfolgung Unschuldiger.
Wenn ich es richtig verstehe wiedersprechen sich diese beiden Aussagen ganz vehement, obwohl Sie sich auf das identische Thema beziehen.
Haben sich zwischenzeitlich Gesetze geändert oder einfach nur Ansichten zur Sache? Oder interpretiert man hier gerne so wie es gerade zur jeweiligen Argumentation passt?
Mit freundlichen Grüßen
Sven Köster
Sehr geehrter Herr Köster,
vielen Dank für Ihren Hinweis auf von Ihnen empfundene Widersprüche in den Antworten auf zwei Anfragen zum Thema "Weisungen an Staatsanwaltschaften".
Die Rechtslage bezüglich des Weisungsrechts der Landesjustizverwaltungen hat sich in den letzten Jahren nicht geändert. In der Antwort auf die Anfrage von Herrn Zwanziger ist zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Weisung schon mit Blick auf die Vorschriften der §§ 146, 147 GVG rechtlich zulässig ist und deshalb per se keine Strafvereitelung im strafrechtlichen Sinne darstellen kann. Wie sodann in der Antwort auf die Anfrage von Herrn Dr. Petersen klargestellt wird, besteht allerdings im Falle sachwidriger Einflussnahme eines Justizministers die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung u.a. auch wegen (versuchter) Strafvereitelung oder Verfolgung Unschuldiger. Der Sonderfall sachwidriger Einflussnahme ist in der ersten Antwort nicht angesprochen, da der ersten Frage offenbar die irrige Vorstellung zugrunde lag, dass jede Weisung Strafvereitelung darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL