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Frage von Michael S. •

Frage an Beate Merk von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

Sie schrieben hier am 4.7.2012: "In anderen Fällen - etwa wenn es um die Begutachtung der Glaubwürdigkeit oder der Erziehungsfähigkeit geht - kommt häufig eher die Beauftragung eines Diplom-Psychologen in Betracht." ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_beate_merk-512-19193--f344333.html#q344333 )
Hierzu hätte ich gerne gewußt, ob Sie glauben, es gäbe für den Begriff der "Erziehungsfähigkeit" psychologische Normwerte.
Welche Persönlichkeitsmerkmale werden durch solche Normwerte erfaßt?
Welche Rechtsgrundlage gemäß GG hätte die Anwendung von solchen psychol. Normen?
Wo kann man über die Normen nachlesen.
Wie und wann wurden diese ermittelt und von wem?
Welche Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der "Erziehungsfähigkeit" sind in Bayern anerkannt?
Sind diese Methoden weltweit anerkannt?

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung!

Hochachtungsvoll
Michael Strube

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Strube,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. Juli 2012, in der Sie die Frage ansprechen, auf welche Weise die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beurteilt werden kann. Die schwierige Aufgabe, eine solche Beurteilung vorzunehmen, kann sich in unterschiedlichen Situationen ergeben. Im Vordergrund stehen in der Praxis familiengerichtliche Verfahren, in denen es darum geht, ob eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, die ein staatliches Eingreifen erforderlich macht. Defizite eines Elternteils oder beider Elternteile im Bereich der Erziehungsfähigkeit lassen sich zu einer von mehreren Fallgruppen zusammenfassen, in denen sich für das Familiengericht eine Pflicht zum Einschreiten ergeben kann. Entscheidend sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Die Entscheidung, ob aus bestimmten Vorfällen oder Verhaltensweisen auf Beeinträchtigungen der Erziehungsfähigkeit geschlossen werden kann, ist durch die bei den Familiengerichten eingesetzten Richterinnen und Richtern zu treffen. Diese handeln in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit. Das gilt auch, soweit es darum geht, die Arbeitsergebnisse hinzugezogener Sachverständiger zu bewerten und die durch den Sachverständigen zugrunde gelegte Methodik zu hinterfragen. Gründe, die die Gerichte in Einzelfällen dazu veranlasst haben, einem Elternteil die Erziehungsfähigkeit abzusprechen, sind beispielsweise psychische Krankheiten, Drogensucht oder Alkoholismus. Eine abschließende Aufzählung von Umständen, die eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen können, ist allerdings aufgrund der Vielgestaltigkeit der individuellen Lebensverhältnisse nicht möglich.

Mit besten Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL