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Frage von Bianca S. •

Frage an Beate Merk von Bianca S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Dr. Merk

In den Antworten an Herrn Mühlbauer und die Großeltern Grumpelt stellen Sie dar, die Justiz zieht zur Unterstützung insbesondere Psychologen und Sozialpaedagogen heran.

Können Sie erklären, warum man nicht auf Ärzte zurück greift, die vom Gesetz her bestimmt sind, für das Wohl und die Gesundheit ihrer Patienten und der Bevölkerung auch präventiv zu sorgen?

Nach nun fast einem Jahrzehnt öffentlicher Kritik, Berichterstattung der Medien und Kundgebungen gegen den Einsatz von Gutachtern wie von der "Gesellschaft für Gerichtspsychologie GWG" und deren Ableger im Familienrecht, werden deren Psychologinnen "wegen der langjährigen guten Zusammenarbeit" immer noch vorrangig von der Richterschaft eingesetzt.

Können Sie erklären, warum ihre Richterschaft konsequent auf Gehilfen zurückgreift, die eben keine Ärzte sind, teilweise keine Kassenzulassung haben und den nun ein Jahrzehnt lang Wissenschaft geringer Menge vorgehalten wird?

Können Sie sich als Mietglied des Landtags vorstellen, dass sich die Politik für eine Gesetzesänderung des Richtergesetzes durchringen könnte, damit die Fortbildungspflicht mit Lernzielkontrolle für Richterinnen in Klarschrift analog des Österreichischen Gesetzes verankert wird.

Hoichachtungsvoll

B. Schultheis

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Schultheis,

die Erfahrungen der gerichtlichen Praxis zeigen, dass die fachlichen Anforderungen, die an einen Gutachter zu stellen sind, ganz wesentlich von den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts abhängen. Gegenüber einer pauschalen Festlegung formaler Qualitätsanforderungen ist daher Zurückhaltung geboten. Ob ein Sachverständiger für die Bearbeitung eines bestimmten Gutachtenauftrags geeignet ist, kann regelmäßig nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls sachgerecht beurteilt werden. Entsprechend ist das Gericht deshalb nach bestehender Rechtslage verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen von Amts wegen zu ermitteln, ob dieser die - für die Beurteilung der konkreten Fachfrage - erforderliche Sachkunde besitzt. Die Verfahrensbeteiligten sind bei der Sachverständigenauswahl nicht in die Rolle passiver Zuschauer gedrängt. Sie können vielmehr Einwände gegen die Beauftragung der durch das Gericht ins Auge gefassten Person vorbringen.

Die Beauftragung von Ärzten als Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren ist sinnvoll, soweit medizinische Sachverhalte zu beurteilen sind. So kann beispielsweise in Fällen, die Bezüge zu medizinischen Fragestellungen aufweisen, die Beauftragung eines Facharztes für Psychiatrie erforderlich sein. Hiervon wird in der Praxis häufig dann Gebrauch gemacht, wenn Suchterkrankungen oder psychiatrische Befunde im Hintergrund eines Familienrechtsstreits stehen. Demgegenüber kann es sich bei hochstreitigen oder eskalierten Familienrechtsstreiten mit ausgeprägter Partnerproblematik anbieten, einen Psychotherapeuten als Gutachter auszuwählen. In anderen Fällen - etwa wenn es um die Begutachtung der Glaubwürdigkeit oder der Erziehungsfähigkeit geht - kommt häufig eher die Beauftragung eines Diplom-Psychologen in Betracht. Starre Vorgaben für die Auswahl von Sachverständigen wären nicht sinnvoll. Insbesondere wäre es verfehlt, Ärzte in familiengerichtlichen Verfahren als Gutachter zu berufen, wenn es gar nicht um die Beurteilung medizinischer Fragestellungen geht.

Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht im Vorfeld der Auswahl eines Sachverständigen ist das wesentliche Element der Qualitätssicherung. Bei ihrer Erfüllung erhalten die Gerichte durch die zuständigen berufsständischen Vertretungen wichtige Unterstützung. So unterliegen beispielsweise Psychotherapeuten der Aufsicht der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die wichtigsten Vertretungen der Psychologen sind die Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs) als Hauptvertretung der wissenschaftlich tätigen Diplom-Psychologen sowie der Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP) als Vertretung der in der Berufspraxis tätigen Diplom-Psychologen.

Die von Ihnen geforderte Fortbildungspflicht für Richter und Staatsanwälte ist in Bayern bereits gesetzlich in Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) geregelt, welcher auch auf Richter Anwendung findet. Im Übrigen zeigen die bayerischen Richter und Staatsanwälte ohnehin eine hohe Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Es besteht daher aus meiner Sicht kein Handlungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin