Frage an Beate Merk von Martin G. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
wir beziehen uns auf eine Anfrage von Herrn M. vom 04.02.2011 und insbesondere auf eine Passage in Ihrer Antwort vom 14.02.2011.
Zitat „Im Zentrum aller Überlegungen muss das Kindeswohl stehen. Darauf bezieht sich maßgeblich der Schutzauftrag des Staates, der aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird. Weder Gesetzgeber noch Familiengerichte noch Jugendämter dürfen Entscheidungen treffen, die bewusst gegen das Wohl des Kindes verstoßen. Bei der Frage, was dem Kindeswohl entspricht, wird für die gesetzliche Neuregelung auch eine Rolle spielen, ob und wie sich die Bindung zwischen Vater und Kind entwickelt hat.“ Zitat Ende
In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen den Fall der kleinen Marlene K. ans Herz legen. Über den Vorgang möchten wir Sie bitten, sich unter anderem auf der im Internet einsehbaren Homepage http://www.petite-marlen.de einen Überblick zu verschaffen. Der Vater der kleinen Marlene (Marlene ist unsere Enkelin) hat dort in chronologischer Reihenfolge sehr detailliert den gesamten Verlauf dokumentiert.
Es fällt uns (den Großeltern) und vielen anderen Menschen in unserem Land äußerst schwer, mit gesundem Menschenverstand die Handlungen der Deutschen Justiz im Allgemeinen und die der Bayerischen Justiz im Besonderen, nachzuvollziehen.
In Ihrer Antwort ist auch die Rede vom „Kindeswohl“. In der Rechtsprechung ist dieser Begriff leider nicht definiert. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird dann über das „Kindeswohl“ entschieden?
Über eine Antwort von Ihnen würden wir uns freuen. Vielleicht hilft uns und vielen anderen Ihre Antwort, wieder ein wenig Vertrauen in unseren Rechtstaat zu erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Renate und Martin Grumpelt
(Betroffene Großeltern)
PS: Gerne stehen wir Ihnen für alle Ihre Fragen zur Verfügung.
Sehr geehrte Frau Grumpelt, sehr geehrter Herr Grumpelt,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. Mai 2012, in der Sie auf den zentralen Aspekt des Kindeswohls Bezug nehmen.
Die Frage, wie das Wohl eines Kindes am besten gefördert werden kann, lässt sich stets nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Auf die Formulierung starrer Vorgaben hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bewusst und aus gutem Grund verzichtet.
Im Streitfall obliegt es den bei den Familiengerichten eingesetzten Richterinnen und Richtern, von Amts wegen zu ermitteln, was dem Kindeswohl im Einzelfall entspricht. Sie verfügen über weitreichende Befugnisse bei der Sachverhaltsaufklärung und können sich insbesondere der Unterstützung durch gerichtlich bestellte Sachverständige bedienen, die das erforderliche psychologische, sozialpädagogische und gegebenenfalls auch medizinische Fachwissen in das jeweilige Verfahren einbringen.
Die den Familiengerichten obliegenden Entscheidungen treffen die Richterinnen und Richter aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit in eigener Verantwortung. Eine Überprüfung dieser Entscheidungen kann nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erfolgen. Der Justizverwaltung und auch mir persönlich ist eine Einflussnahme insoweit verwehrt. Ich muss Sie daher um Verständnis dafür bitten, dass mir eine Stellungnahme zu den konkret auf Ihre Enkeltochter Marlene bezogenen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht möglich ist.
Ich werde mich allerdings auch weiterhin auf politischer Ebene dafür einsetzen, dass dem Kindeswohl sowohl im Bereich des Familienrechts als auch darüber hinaus der ihm gebührende hohe Stellenwert eingeräumt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin