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Frage von Ulrike Maria K. •

Frage an Beate Merk von Ulrike Maria K. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

Ihre schwammige Antwort zu den klaren Fragen der Frau März sollten doch lt. Informationsfreiheitsgesetz beantwortbar sein.
Hierzu richte ich noch die Frage, ob Richter über sogenannte Ehrengerichte zur Verantwortung gezogen werden können, oder welches Gericht tatsächlich zuständig ist, ferner, welchen Rechtskreis man beschreiten muß, um überhaupt die Chance zu haben, Richter, Notare und Rechtsanwälte zur Rechenschaft zu ziehen, ferner, welche Voraussetzungen notwendig sind, damit Beamte sich an Model/Creifelds 2000,332 ff, Palandt BGB § 839 halten, was ja bisher nicht passiert, ferner, ob die Äußerungen des Herrn Schäuble Tatsache sind, daß Deutschland nicht souverän ist und internationale Verträge unwirksam sind. Sind damit nur Verträge gemeint, die die menschliche Dimension, Menschenrechte und Grundfreiheiten beinhalten, oder auch die Verträge, die die Bevölkerung drangsalieren, also zu dessen Nachteil gereichen?

In Erwartung einer klaren Antwort verbleibe ich
Ulrike M. Kuklinski

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Kuklinski,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. November 2011.

1. Ihre Frage, ob Richter zur Verantwortung gezogen werden können und wer hierfür zuständig ist, habe ich bereits in meiner E-Mail an F. M. M. vom 21. November 2011, auf die Sie sich beziehen, wie nachfolgend noch-mals zusammengefasst beantwortet:

"Im Wege der Dienstaufsicht, die die Dienstvorgesetzten (zunächst die je-weiligen Präsidentinnen oder Präsidenten des Gerichts, an dem der Rich-ter tätig ist) ausüben, können Richter zur Einhaltung ihrer Dienstpflichten angehalten und ggf. Dienstvergehen geahndet werden.

Sollte ein Richter im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit eine Straftat be-gehen, so obliegt deren Verfolgung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind gemäß § 158 Abs. 1 Strafpro-zessordnung neben den Staatsanwaltschaften die Beamten und Behörden des Polizeidienstes sowie die Amtsgerichte zuständig."

"Ehrengerichte" kennt das deutsche Recht in diesem Zusammenhang nicht.

2. In den von Ihnen erwähnten Literaturstellen (Model/Creifelds, Palandt) werden nicht Pflichten eines Beamten festgelegt, sondern Schadensersatzansprüche kommentiert, die Pflichtverletzungen voraussetzen. Soweit sich Ihre Frage darauf bezieht, wie Beamte zur Einhaltung ihrer Dienstpflichten angehalten werden können, darf ich auf meine obigen Ausführungen zur Richterschaft (Dienstaufsicht, Strafverfolgung) verweisen.

3. Verstöße eines Notars gegen berufliche Pflichten können mit aufsichtlichen Maßnahmen oder mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Verstöße eines Notars gegen Beratungspflichten, die zu einem Schaden führen, können im Zivilrechtswege geltend gemacht werden und zu einer Schadensersatz-pflicht des Notars führen.

4. Verstöße eines Rechtsanwalts gegen berufliche Pflichten können durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer mit aufsichtlichen Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. Verstöße gegen Beratungspflichten, die zu einem Schaden führen, können im Zivilrechtswege geltend gemacht werden.

5. Soweit Sie die Geltung völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland ansprechen, darf ich ebenfalls auf die Beantwortung der Fragen von F. M. verweisen. Mein Mitarbeiter, Herr Dr. Schultzky, hat ihr am 14. Oktober 2011 allgemeine Hinweise zu der Thematik gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk