Frage an Beate Merk von Maria M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
als bay. Justizministerin können Sie mir bestimmt folgende Fragen beantworten: a)Gilt die Verfassung von Bayern? b)Gehört Bayern zur BRD? c)Ist für Bayern das GG für die BRD gültig + verpflichtend? d)Werden Ihre Bediensteten in der Justiz (Polizei, StA, Richter, RPfleger u.a.) aufs Grundgesetz vereidigt und wissen diese Menschen, was Grundrechte und die Einhaltung dieser bedeutet? e)ist für die Bediensten der BRD/Bayern u.a. Art.25GG (Vorrang Völkerrecht) bewusst? f) Ist die BRD/Bayern, Mitglied in der Europ. Union und den Vereinten Nationen? g)Wenn GG i.V. Art. 25 zwingend bindend (vgl. Art. 1(3) und Art. 20(3) GG) ist für die Bedienstenten der BRD/Bayern u.a., ist dann ius cogens (zwingendes Recht), somit AEMR (UN Res. 217 AIII), Charta von Paris (KSZE), Int. Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPbR), u.a. ranghöhere Gesetze, Resolutionen, Chartas zwingend durch öffentliche Bedienstete einzuhalten? h) was verstehen Sie unter "unabdingbaren, unveräußerliche, unverhandelbare und unverletzbare Menschenrechte"? i)wie deuten Sie u.a. Art. 30 der AEMR? j) sind die Bewohner der BRD/Bayern als "Menschen" anerkannt und genießen diese Menschenrechte? k) wenn ja - wissen das auch Ihre MItarbeiter/innen in den Ämtern, Justiz, Polizei? l) sind Menschenrechtsverteidiger zu schützen und zu achten? Oder dürfen diese diskriminiert, entrechtet, als querulant, psychisch krank eingestuft werden? (vgl. Amnesty International, was MRV "blüht" wenn sie Menschenrechtsverletzungen aufdecken und wie öffentliche Gewalt damit umgeht - weltweit, auch im Westen) m) was verstehen Sie unter Folter- und Gewaltverbot? n) welche bindente Verpflichtung haben die Bediensteten der BRD/Bayern gegenüber ius cogens?o) wohin kann sich ein Mensch wenden, dessen Menschenrechte i.S. ius cogens durch die BRDJustiz/Polizei mit Füßen getreten wurden? p) Wie geschützt ist die Privats-u. Intimsphäre? q)wie bindend sind Urteile des BVerfG für die Jusitz?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau März,
Frau Staatsministerin Dr. Merk hat mich beauftragt, zu den von Ihnen gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Der Übersichtlichkeit halber erlaube ich mir, auf die Fragen im Zusammenhang einzugehen.
Bayern ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Damit gilt in Bayern das gesamte Bundesrecht, so dass das Grundgesetz auch in Bayern alle staatliche Gewalt bindet. Daneben gilt das Landesrecht des Freistaats Bayern, also auch die Bayerische Verfassung. Das Bundesrecht geht allerdings dem Landesrecht vor ("Bundesrecht bricht Landesrecht", Artikel 31 des Grundgesetzes). Der Richtereid sowie der Beamteneid umfassen einen Treueschwur sowohl auf das Grundgesetz wie auch auf die Verfassung des Freistaats Bayern (Artikel 5 Bayerisches Richtergesetz und Artikel 73 Bayerisches Beamtengesetz).
Nach Artikel 25 des Grundgesetzes sind die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" Bestandteil des Bundesrechts. Zu diesen allgemeinen Regeln gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht völkerrechtliche Verträge, wie etwa die Europäische Menschenrechtskonvention. Für diese gilt Artikel 59 des Grundgesetzes. Entgegen Ihrer Annahme regelt Artikel 25 Grundgesetz keinen Vorrang des Völkerrechts, sondern hebt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - damit ist vor allem Völkergewohnheitsrecht gemeint - in den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes, vor dem das Grundgesetz weiter Vorrang genießt. Zu den weiteren von Ihnen gestellten Fragen möchte ich Sie auf das Informationsangebot der Bundeszentrale für politische Bildung verweisen. Unter www.bpb.de erhalten Sie im Bereich Themen / Menschenrechte nähere Informationen zur Allgemeimen Erklärung der Menschenrechte.
Gegen eine Verletzung von Grundrechten durch die öffentliche Gewalt kann sich der Bürger vor den Gerichten wehren. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes enthält insoweit eine Rechtsweggarantie. Welche Gerichte im Einzelnen zuständig sind, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den Prozessordnungen vor allem der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind dabei nach § 31 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes für alle Gerichte verbindlich, in den Fällen des § 31 Absatz 2 haben sie sogar Gesetzeskraft.
Die übrigen von Ihnen gestellten Fragen vermag ich Ihnen in diesem Rahmen nicht zu beantworten, zumal Sie offensichtlich auf einen konkreten Sachverhalt anspielen, der mir nicht bekannt ist. Sollten Sie insoweit Beratungsbedarf im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Behörden haben, muss ich Sie darauf hinweisen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus grundsätzlichen Erwägungen Privatpersonen in ihren rechtlichen Angelegenheiten nicht berät. Die Erteilung von Rechtsauskünften und insbesondere die konkrete Beratung in Einzelfällen sind von Gesetzes wegen den rechtsberatenden Berufen, insbesondere den Rechtsanwälten und Notaren, zugewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schultzky
Regierungsdirektor