Frage an Beate Merk von Gerhard R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Dr. Merk.
Wie man hört, beabsichtigen Sie, dass Unterhaltsrecht von "Fehlern" und unerwünschten "Seitenaffekten" zu bereinigen.
Dabei fallen mir vor allem 2 "Fehler" auf:
1. Nach §1612a hat der Vater* seinen Anteil am Kindergeld in Form von Ehegattenunterhalt an seine Exfrau auszukehren, damit diese es für "die Kinder" ausgeben kann.
Damit erhalten diese Mütter aber auch den väterlichen Anteil des Kindergeldes von Kindern anderer Mütter, mit denen sie garnicht verwandt sind und deren Mütter keinen Unterhalt erhalten.
Werden sie sich auch für die Beseitigung dieser Benachteiligung von unehelichen Kindern einsetzen, die auf diese Art um die Hälfte "ihres" Kindergeldes betrogen werden?
2. Bisher haben die Väter grundsätzlich auch die Umgangskosten mit ihren Kindern alleine zu tragen, mit dem Argument, dafür bekämen sie ja einen Teil des Kindergelds.
Spätestens seit 2008 bekommen sie aber keinen Anteil am Kindergeld mehr, sondern alleine die Mütter.
Werden sie sich nun auch dafür einsetzen, dass nun die Mütter die Umgangskosten alleine zu tragen haben, entsprechend ihrem Anteil am Kindergeld?
Da sowohl der Anspruch der Kinder auf ihr Kindergeld als auch der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dienlich sind, und ihnen das Kindeswohl ja am Herzen liegt, gehe ich von einer positiven Antwort aus.
mfG
G.R.
*Ich erlaube mir, diese Frage geschlechtsspezifisch zu stellen, da Väter zu über 90% die Unterhaltspflichtigen sind.
Sehr geehrter Herr Raden,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15. August 2011.
Wenn ein Kind durch die Mutter betreut wird und der Vater seiner Unterhaltspflicht durch die monatliche Zahlung eines Geldbetrags nachkommt, wird das Kindergeld in voller Höhe an die Mutter ausbezahlt. Die "Auskehr" eines Kindergeldbetrags durch den Vater an die Mutter ist also nicht vorgesehen.
Gleichwohl kommt das Kindergeld in Fällen der genannten Art mittelbar in gleicher Weise wie der Mutter auch dem Vater wirtschaftlich zugute. Dies beruht darauf, dass der monatlich für das Kind zu bezahlende Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldbetrages vermindert wird.
Für die Frage, ob ein Vater nicht nur für sein Kind, sondern auch für die Mutter des Kindes Unterhalt zu leisten hat, ist das Kindergeld demgegenüber nur am Rande von Bedeutung, nämlich insoweit, als die Leistungsfähigkeit des Vaters durch den für das Kind monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbetrag vermindert wird und dieser - wie beschrieben - geringer ist, wenn die Mutter für den betreffenden Monat Kindergeld erhält.
Was die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts angeht, gilt der Grundsatz, dass diese durch den Umgangsberechtigten zu tragen sind. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn die betreffenden Kosten besonders hoch ausfallen, kann allerdings das Familiengericht bei der Bemessung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen einen Ausgleich vornehmen.
Das Kindergeld wird also - wirtschaftlich gesehen - hälftig zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt. Daher muss man das Gesetz insoweit nicht ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin