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Beate Merk
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Frage von Carsten S. •

Frage an Beate Merk von Carsten S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

Sie haben ja nach dem jüngsten BGH Urteil das schlicht die aktuelle Gesetzgebung zum Thema Eigenverantwortung einer Alleinerziehenden bestätigt hat, in den Medien angekündigt hier eine Gesetzesänderung initieren zu wollen.
Beabsichtigen Sie in diesem Zuge auch direkt die existierende 2-Klassengesellschaft in der Unterhaltsrechtsprechung zu bereinigen?

Wie sie ja sicherlich noch in Erinnerung haben ist die ganze Unterhaltsreform ja letzlich dadurch ins Rollen gekommen das eine alleinerziehende Mutter dagagen geklagt hatte das sie als Bezieherin von Sozialbezügen pauschal ab nach dem 3. Lebensjahr Ihres Kinder wieder zu Vollzeitarbeit verpflichtet wurde, während dies bei unterhaltsbeziehende Mütter nach dem Altersphasenmodell erst nach dem 12 Lebensjahr des Kindes der Fall war.

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe plädieren Sie ja eher für das ´alte´ Altersphasenmodell - aber wird dies dann auch für ALLE Alleinerziehenden Anwendung finden?

Wenn ja, wie stellen Sie sich denn die Finanzierung vor - denn in dem Fall währen ja Bezüge auf ALG1 Niveau angemessen, und nicht HartzIV ?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schaudel,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. August 2011 zum Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Unterhaltsrecht.

Die vom Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht eingeschlagene Linie entspricht nicht dem Ziel des Gesetzgebers, welches dieser bei der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 verfolgte. Der Gesetzgeber wollte damals die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung entsprechend der gesellschaftlichen Entwicklung verstärken und die Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs strenger regeln als dies zuvor der Fall war. Das zuvor etablierte Altersphasenmodell sollte durch die Unterhaltsrechtsreform abgeschafft werden. Absicht des Gesetzgebers war es aber gerade nicht, stattdessen einen neuen Automatismus einzuführen, nach dem der betreuende Elternteil ab dem vierten Geburtstag des Kindes wieder voll erwerbstätig sein muss. Vielmehr sollte nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Kindeswohls entschieden werden, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und ob und in welchem Umfang der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt werde ich daher genau beobachten. Sollte sich die strenge Auslegung des Bundesgerichtshofs in der Rechtsprechung verfestigen und das Bundesjustizministerium hierauf nicht reagieren, kommt eine bayerische Bundesratsinitiative in Betracht, um eine Gesetzesänderung herbeizuführen.

Ich werde mich in jedem Fall dafür einsetzen, dass dem Kindeswohl der ihm gebührende hohe Stellenwert eingeräumt wird!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin