Frage an Beate Merk von Schneider A. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
bitte teilen Sie mit, wie die Abrechnung von Rechtsanwälten geregelt ist, die gleichzeitig gesetzl. Vertreter des Mandanten sind und weshalb es sich dabei nicht um ein Insich Geschäft handelt.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Andrea Schneider
Sehr geehrte Frau Schneider,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14. Mai 2011, die sich ohne weitere Angaben leider kaum beantworten lässt.
Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG ist allerdings u.a. dann nicht anwendbar, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger oder -beistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlass- oder Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter handelt (§ 1 Abs. 2 RVG). In solchen Fällen bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach anderen Vorschriften.
Da es in Ihrer Anfrage um eine Tätigkeit geht, welche der Rechtsanwalt als "gesetzlicher Vertreter des Mandanten" vorgenommen hat, scheint es um eine Tätigkeit zu gehen, deren Vergütung sich nicht nach RVG, sondern nach anderen Vorschriften bestimmt. Ohne nähere Angaben kann ich Ihnen jedoch leider nicht mitteilen, wo die Abrechnung dieser Tätigkeit geregelt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin