Frage an Beate Merk von Christian P. bezüglich Recht
Danke Ihrer Antwort vom 23.o2., in der Sie jede Einflußnahme Ihres Hauses auf das Guttenbergsche Promotionsverfahren von sich gewiesen haben.
Gilt dies auch für das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hof?
Und wenn ja, wie ist denn ein "öffentliches Interesse" bitte definiert?
Bei dieser Gelegenheit darf ich darauf hinweisen, daß eine Wortschöpfung wie "bestmöglichst" im Deutschen nicht möglich ist (siehe Ihr Motto).
Herzlichen Dank und vor-österliche Grüße
Dr. Christian Petersen, Aschaffenburg
Sehr geehrter Herr Dr. Petersen,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. April 2011.
Eine Einflussnahme meines Hauses auf das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hof gegen Freiherr Karl-Theodor zu Guttenberg kann ich ausschließen.
Zum besseren Verständnis des Urheberrechts und des juristischen Begriffs des "besonderen öffentlichen Interesses" im Kontext des § 109 Urheberrechtsgesetz möchte ich Sie auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hof vom 2. März 2011 hinweisen. Dort hat die Staatsanwaltschaft zur bundesweit einheitlichen Rechtslage folgendes ausgeführt:
"Der Vorwurf einer nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung wird nach § 109 Urheberrechtsgesetz nur auf Antrag eines Verletzten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (…) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung von nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen wird nach Nr. 261a der bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bei nicht-gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen "insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist". Mit den Worten "erheblicher Schaden" ist ein Schaden für das Schutzgut Urheberrecht gemeint.
Für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung gilt allgemein, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung einzelne Textpassagen eines wissenschaftlichen Werkes nur dann gesondert urheberrechtsschutzfähig sein können, wenn die konkrete Gedankenführung in der jeweiligen Textpassage für sich gesehen eine eigenständige sprachlich-schöpferische Gestalt gefunden hat, welche das erforderliche Schutzniveau erreicht. Außerhalb dieses Schutzbereichs unterliegt die Übernahme der Gedankenführung fremder wissenschaftlicher Werke nicht der urheberrechtlichen Zitierpflicht. Insofern ist das wissenschaftliche Zitiergebot mit der urheberrechtlichen Zitierpflicht nicht deckungsgleich."
Dies zeigt losgelöst vom Einzelfall, dass der Begriff des "besonderen öffentlichen Interesses" nach der Rechtslage nicht mit einem allgemeinen Interesse an einer strafrechtlichen Aufarbeitung gleichzusetzen ist, sondern das Gesetz ein "besonders öffentliches Interesse" gerade im Hinblick auf das Schutzgut Urheberrecht verlangt, was in den bundeseinheitlichen Richtlinien präzisiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk. MdL
Staatsministerin