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Frage von Michael B. •

Frage an Beate Merk von Michael B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

ich hatte die Ehre Beteiligter in einem Strafprozess wegen Beleidigung beim AG Freising zu sein.

Ich hoffe, Sie stimmen mir zu, dass Recht nur dann gesprochen werden kann, wenn die Rechtstatsachen vom Gericht zu Kenntnis genommen werden. Denn aus Rechtstatsachen werden Rechtsfolgen abgeleitet. So lehrt uns zumindest Herr Prof. Rüssmann: http://tinyurl.com/4qvtog6

Nun hatte ich versucht, eine Aussage ins Protokoll einzutragen.

Der vorsitzende Richter erzählte uns aber - insgesamt 15 Prozessbeobachter - dass er dazu nicht verpflichtet wäre. Der einzige, der entscheiden würde, was im Protokoll eingetragen wird, sei der ebenfalls anwesende Schriftsatzführer.

Nun kennen wir alle §273 und 274 StPO: http://www.lexexakt.de/glossar/protokollstpo.php .

Da wir ebenfalls alle wissen, dass Richter sich nur an Recht und Gesetz halten und in Bayern zusätzlich dazu, Ihr Ministerium das "Leitbild der Bayerischen Justiz" herausgegeben hat ( http://tinyurl.com/4a388hm ), nehmen wir an, dass in Bayern eine spezielle Form der StPO gilt.

Könnten Sie uns bitte ein Wink durch ein Link in der neuen Internetpräsenz geben http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml wo sich diese Bayern-StPO befindet?

Haben Sie vielleicht Kenntnis darüber, ob die StPO anderer Bundesländer oder gar Länder, den Gerichtsschreiber ebenfalls als Verantwortlicher für Protokolleintragungen bestimmt haben?

Wenn ein derartiger, länderübergreifende Rechtsvergleich der Rolle des Gerichtsschreibers noch nicht vorhanden ist, würde das Bayerische Ministerium der Justiz ein Projekt unterstützen der diesen Vergleich durch eine Justiz-unabhängige Organisation aufstellt?

Mit juristisch verwunderten Grüßen
Michael Baleanu
Vater a. D.
Opfer anwaltlicher Überpfändung

PS: Im Vorfeld hatte ich den Richter schon mal wegen Befangenheit abgelehnt. Erfahrungsgemäß, hätte ein neuer Befangenheitsantrag nichts gebracht. Az. AG Freising, 2 Cs 31 Js 5389/09.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Baleanu,

in Ihrer Anfrage vom 6. Februar 2011 setzen Sie sich kritisch mit einem gerichtlichen Verfahren auseinander. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich mich hierzu nicht äußern kann. Wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es mir verwehrt, gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder gerichtliche Entscheidungen abzuändern, aufzuheben oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Artikel 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Entscheidungen können nur im ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL