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Beate Merk
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Frage von Andrea B. •

Frage an Beate Merk von Andrea B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Dr. Merk,

ich habe hier folgende Frage, was ist in Ihren Augen, die vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit. Was ist zu verstehen unter einer Befangenheit eines Richters. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befangenheit begründet?

Würde mich über Antwort freunen

Mit freundlichen Grüßen

A. Buchberger

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Buchberger,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. Januar 2011. Hierzu kann ich Ihnen
Folgendes mitteilen:

Die richterliche Unabhängigkeit ist zum einen in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und zum anderen - für Bayern - auch in Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern geregelt. Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. “Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern lautet: „Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.“

Die Möglichkeit der Ablehnung eines Richters im Zivilprozess ist in den §§ 42 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. § 42 Abs. 1 ZPO sieht u. a. vor, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist eine Besorgnis der Befangenheit dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gemäß § 43 ZPO kann ein Ablehnungsgesuch allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die Partei, die den Richter ablehnen will, bei diesem Richter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Das heißt, dass die Besorgnis der Befangenheit unmittelbar, nachdem sie aufgetreten ist, geltend gemacht werden muss. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet gemäß § 45 ZPO das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne die Mitwirkung dieses Richters, bzw. - beim Amtsgericht - ein anderer Richter desselben Amtsgerichts. Wird das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, so kann hiergegen gemäß § 46 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL

Staatsministerin