Frage an Beate Merk von Josef S. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Merk,
danke für Ihre Nachricht.
Ich kenne noch die Paragraphen für Rechtsbeugung, Parteiverrat, Prozeßbetrug, Falschgutachten und noch einige. Wissen Sie, wer dafür zuständig ist?
Mit der Bitte um Nachricht verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Josef Schwannberger
Sehr geehrter Herr Schwannberger,
vielen Dank für Ihr Schreiben, in dem Sie nach einer Zuständigkeit für bestimmte Straftaten erkundigen.
Zu Ihrer Frage kann ich Folgendes anmerken:
Für die von Ihnen genannten Straftaten ist nach der deutschen Strafprozessordnung (StPO) keine Sonderzuständigkeit bestimmter Gerichte und Staatsanwaltschaften vorgesehen. Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 7 ff. StPO und §§ 24 ff., 74 und 143 Gerichtsverfassungsgesetz. Danach ist z.B. die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig, in deren Bezirk die Straftat begangen ist oder der Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz hat.
Soweit Sie konkrete strafrechtliche Vorwürfe erheben wollen, weise ich darauf hin, dass gemäß § 158 Abs. 1 StPO alle Staatsanwaltschaften, die Beamten und Behörden des Polizeidienstes sowie alle Amtsgerichte zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beate Merk, MdL