Portrait von Beate Merk
Beate Merk
CSU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Beate Merk zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Wilfried M. •

Frage an Beate Merk von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Ihr Mitarbeiter Reinhard schrieb am 30.10.09:
"Umstritten ist die Rechtslage allerdings bei den von ihnen angesprochenen Drittgeheimnissen, d.h. bei solchen personenbezogenen Informationen, die sich nicht auf den Patienten, Mandanten usw. des Schweigepflichtigen, sondern auf einen Dritten beziehen. Teilweise wird hier vertreten, die Verfügungsbefugnis stehe allein demjenigen zu, den das Geheimnis betrifft. Nach anderer Ansicht ist der Anvertrauende entweder allein oder doch jedenfalls neben der Person, die das Geheimnis betrifft, verfügungsberechtigt." ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_beate_merk-512-19193--f237875.html#q237875 ).

Hierzu möchte ich Sie fragen, ob es Ihrer Meinung nach in Ordnung ist, wenn nicht alsbald klargestellt wird, ob sich ein Schweigepflichtiger (z.B. ein Jugendamtsmitarbeiter, der im Rahmen der Mitwirkungspflicht gem. § 50 SGB VIII dem Familiengericht Bericht erstattet) denn nun strafbar macht, wenn er im Bericht Drittgeheimnisse einer Person offenbart und sich dabei jeweils nur auf die "Erlaubnis" (die ja auch ein Auftrag sein könnte...) beruft, welche ihm die "Anvertrauenden" (oder sonst Informierende) gegeben haben.

Sollte nicht das Gesetz bzw. die Rechtslage unumstritten sein sowohl für die Schweigepflichtigen als auch für deren Mandanten, Patienten, Klienten usw. sowie nicht zuletzt auch für die Recht anwendenden Staatsanwälte und Richter Bayerns?

Soll denn nun nach Ihrer ganz persönlichen Überzeugung bzw. Ihrem politischen Willen als Juristin und CSU- Justizministerin allein der Geheimnisträger verfügungsberechtigt sein oder - entsprechend der Auffassung u.a. der Frau MdB Zypries (SPD) - der "Informant"?

Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland

Portrait von Beate Merk
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Meißner,

zu Ihrer Frage vom 3. November 2009 teile ich mit, dass nicht jede in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage einer Klärung oder Klarstellung durch den Gesetzgeber bedarf. Es ist zuvörderst Aufgabe der Gerichte umstrittene Fragen im konkreten Fall einer Entscheidung zuzuführen.

So verhält es sich auch mit der von Ihnen aufgeworfenen Frage nach der Verfügungsberechtigung bei Drittgeheimnissen im Rahmen des § 203 Strafgesetzbuch. Die wenige hierzu veröffentlichte Rechtsprechung und die hiesigen Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis sind Ausdruck dessen, dass die Bewältigung der Problematik der Verfügungsberechtigung bei der konkreten Rechtsanwendung keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erforderlich werden lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Beate Merk, MdL
Staatsministerin