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Beate Merk
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Frage von Wilfried M. •

Frage an Beate Merk von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Merk,

hinsichtlich des Schutzes von sogenannten Drittgeheimnissen gibt es offenbar divergierende Überzeugungen, wenn es um die Frage der Verfügungsberechtigung geht.

Wie es scheint, wird neuerdings zunehmend die Auffassung vertreten, es genüge durchaus, wenn der anvertrauende oder sonst Daten übermittelnde Informand einverstanden sei mit der Offenbarung des einen Dritten betreffenden Privatgeheimnisses durch einen in § 203 StGB genannten beruflichen Geheimnisträger (vgl. Anfrage des Herrn Kruse bei der Bundesjustizministerin, Link 1).

Das Problem scheint von praktischer Bedeutung zu sein z.B. bei Jugendamtsberichten, die im Rahmen der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren an die Familiengerichte geschickt werden sowie bei Anwaltschreiben und wohl auch bei sogenannten "familienpsychologischen Gutachten".

Mich interessiert, wie die bayerische Staatsanwaltschaft verfahren soll, ginge es allein nach Ihnen als Justizministerin:
Soll der Informand den Schweigepflichtigen evtl. sogar allein von seiner gesetzlichen Schweigepflicht entbinden dürfen oder - entsprechend früher wohl völlig unumstrittener Auffassung - allein der Dritte?

Ich übe einen der in § 203 StGB genannten Berufe aus und wünsche unbedingt Klarheit der Regeln, welche die Persönlichkeitsrechte und den Seelenfrieden der Bürger schützen sollen.

Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland

(1) http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f236877.html#q236877

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Meißner,

als Anlage wird Ihnen das Schreiben vom 30. Oktober 2009 per E-Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen

Regina Anders
Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz