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Frage von Horst T. •

Frage an Axel Wilke von Horst T. bezüglich Recht

Wenn sich jemand beim Gerichtspräsidenten über ein Fehlurteil beschwert, erhält er die Standardantwort, dass die Entscheidung (Urteil/Beschluss) wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht bewertet werden dürfe. Dies ist rechtlich betrachtet falsch. Die Vorhaltung wegen einer Fehlentscheidung ist Pflicht des Dienstvorgesetzten. Er muss einem Richter vorhalten, dieser habe sich nicht gesetzestreu verhalten (BGHZ 67, 188; Mangoldt/Klein/Starck-Classen, Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., 2001, Art. 97, Rdnr. 31, zitiert aus Richterdienstaufsicht-ein Experiment, von RA Dr. Egon Schneider in ZAP vom 19.1.2005). Dr. Schneider schreibt eingangs in dieser ZAP-Kolume: "Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Diestaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird ´kollegialiter´ unter den Teppich des ´Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit´ gekehrt." Ich bitte Sie um Ihre Stellungnahme und was Sie als Abgeordneter gegen die gesetzwidrige Handhabung der Dienstaufsicht durch die Gerichtspräsidenten in Rheinland-Pfalz tun wollen.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Trieflinger,

die Unabhängigkeit der Jusiz von den anderen Staatsgewalten ist ein hohes Gut. Im Nationalsozialismus wurde sie mit Füssen getreten und vielen Menschen im Namen einer menschenverachtenden Ideologie großes Unrecht angetan. Zu Recht genießt die Unabhängigkeit der Richter daher besonderen Schutz durch das Grundgesetz. Gleichzeitig war noch kein Justizsystem auf deutschem Boden so ausgebaut wie das unsrige. Nicht ohne Grund wird oft von der Bundesrepublik als dem Rechtswegestaat gesprochen. Die von Ihnen zitierte Äußerung stellt meines Erachtens eine Einzelmeinung dar, ich kann mich dieser Meinung jedenfalls nicht anschließen. Ich kann auch keine gesetzwidrige Handhabung der Dienstaufsicht bei Gericht in unserem Bundesland erkennen.

mit freundlichen Grüssen

Axel Wilke