Frage an Axel Schäfer von Jakob M. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Schäfer,
die aktuelle Novellierung des EEG wirf für mich folgende Fragen auf:
1. Wie können mit 1,3 % jährlichem Zubau an erneuerbaren Energien die Pariser Klimaschutzziele erreicht werden?
2. Warum wird dezentraler Mieter-Eigenstrom durch eine Umlage verteuert?
3. Warum wird bei deutlicher Unterschreitung des PV-Ausbaukorridors nicht mehr entgegen gesteuert?
4. Wie können Ausbauhemmnisse wie Ausbaukorridore, Ausschreibungen und Umlagen auf Eigenstrom den freien Markt eröffnen?
5. Warum wird das Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht vereinfacht, wenn man die Energiewende wirklich will?
6. Warum bevorteilt das EEG durch Ausschreibungen große Akteure, wenn mit Akteursvielfalt im Koalitionsvertrag eigentlich Bürgerenergie gemeint war?
7. Wer ist mit der Absicht "Akteursvielfalt zu erhalten" im Koalitionsvertrag genau gemeint?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
JM
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne beantworte ich Ihre Fragen zum EEG in der von Ihnen gewählten Reihenfolge.
1. Ich weiß nicht, wie sie auf 1,3% kommen, aber generell können die Klimaschutzziele nur erreicht werden, wenn wir die Sektoren Wärme/Kälte und Verkehr mit einbeziehen. Der Stromsektor alleine genügt da nicht. Zudem haben wir nach wie vor ungenutzte Potenziale für eine höhere Energieeffizienz.
2. Das EEG enthält hierzu eine Verordnungsermächtigung. Die Ausgestaltung ist noch offen.
3. Die PV-Freiflächenanlagen unterliegen der Ausschreibung. Die PV-Dachanlagen erhalten weiterhin eine Einspeisevergütung außerhalb von Ausschreibungen. Die derzeitigen Ausbauzahlen sind vor dem Hintergrund des enormen Anstiegs des Ausbauvolumens in den letzten Jahren zu werten. Zusammen mit weiter sinkenden Preisen von PV-Modulen gehen wir derzeit davon aus, dass die Förderkulisse angemessen ist.
4. Wir sehen weder Ausbaukorridore noch Ausschreibungen als Ausbauhemmnis an. Die Öffnung von fünf Prozent der ausgeschriebenen Menge EU-weit ist vorgesehen. An der Ausgestaltung wird derzeit gearbeitet.
5. Die Technologien wie Wind-Onshore, Wind-Offschore, PV und Biomasse bedürfen jeweils unterschiedlicher Rahmensetzungen, um ihren jeweiligen Stärken gerecht zu werden. Zudem wurde sehr früh damit begonnen, unterschiedlichen Akteursgruppen gesondert Rechnung zu tragen, was zum Teil in der gestiegenen EEG-Umlage begründet ist. Diese Faktoren zusammengenommen machen das Gesetzt zunehmend komplex.
6. Bürgerenergiegesellschaften unterliegen in den Ausschreibungen gesonderten Bedingungen. So müssen sie beispielsweise zu Beginn der Ausschreibungsphase keine Bundesemissionsschutzgenehmigung vorlegen, was ihnen einen erheblichen Teil der Vorleistungen erspart und ihren Wettbewerbsnahteil, mit nur einem Projekt an den Ausschreibungen teilzunehmen, ausgleicht.
7. Einzelne Bürger und kleinere Unternehmen vor Ort, die sich u.a. an Wind-Onshore-Parks beteiligen. Die Definition von Bürgerenergiegesellschaften ist dem EEG zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Schäfer MdB